Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 27.09.1989 – 3 StR 216/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 216/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Winfried H ik aus EEE, geboren am De oo be
wegen versuchten Totschlags
wIIl
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers auf Antrag des Generalbundesanwalts am
27. September 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. Januar 1989 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß die Begründung des angefochtenen Urteils für den von der Strafkammer angenommenen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht, die
an die Feststellung eines solchen Vorsatzes zu stellen sind.
Die Strafkammer stellt zum Verlauf des vom Angeklagten ausgeführten Messerstichs fest, daß der Einstich unterhalb der linken Brustwarze des Zeugen Uwe UBER lag und daß die Messerklinge in einem Winkel von 45 Grad schräg nach oben "in den Brustkörper" des Zeugen eindrang. Sie stellt weiter fest, daß der Angeklagte den Stich mittels einer heftigen geraden Bewegung ausführte (UA S. 11). Die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht mit dem Messer direkt auf sein Opfer eingestochen, hält sie auf Grund einwandfreier Beweis-
würdigung für widerlegt.
An der für die Trägfähigkeit einer Verurteilung wegen Totschlagsversuchs wesentlichen Feststellung, der Angeklagte habe dem Zeugen Uwe Ulliiib das Messer gezielt in die Brust gestoßen, fehlt es dagegen. Das Urteil läßt nicht erkennen, die Strafkammer habe diese Frage näher untersucht. Das wäre aber erforderlich gewesen. Denn unter den gegebenen Umständen versteht es sich nicht von selbst, daß das von unten in die Brust des Opfers eingedrungene Messer des Angeklagten von diesem auch gezielt so geführt war. Auf der Straße herrschte zur Tatzeit ein Gedränge, das dazu geführt hatte, daß die in gegenläufiger Bewegung sich Begegnenden mit den Schultern aneinandergestoßen waren. Im Anschluß daran war es zwischen den beiden zu einer Schubserei gekommen, in deren Verlauf sie sich gegenseitig an den Kragen faßten. Namentlich waren sie beide erheblich alkoholisiert; beim Angeklagten geht die Strafkammer von einer Blutalkohol-
konzentration von 2,7 %o aus.
Unter solchen Umständen kann nicht ohne weiteres stillschweigend unterstellt werden, daß der objektive Stichverlauf auch dem Willen des Angeklagten entsprochen hat. Von einem direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten geht die Strafkammer selbst nicht aus. Sie schließt vielmehr von der Art und Weise des Messereinsatzes durch den Angeklagten in der Art eines allgemeinen Erfahrungssatzes auf dessen Wissen von der Möglichkeit der Todesfolge und auf ein billigendes Inkaufnehmen dieser Folge durch ihn (UA S. 23), ohne die Frage, ob der objektiv festgestellte Stichverlauf auch dem willen des Angeklagten entsprach, überhaupt zu berühren. Namentlich auf dieser mangelhaften Tatsachengrundlage läßt diese allgemeine Schlußfolgerung - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abhebt - auch nicht erkennen, ob sich die Strafkammer dessen bewußt war, daß auch der Täter einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung - nicht nur vage - darauf vertrauen kann, ein von ihm für möglich gehaltener Todeserfolg werde nicht eintreten. Zu einer Auseinandersetzung mit dieser Frage bestünde besonders dann Anlaß, wenn davon auszugehen wäre, der Angeklagte habe möglicherweise dem Zeugen das Messer "nur" in den Arm rammen wollen, was bei der auch dann gegebenen Gefährlichkeit eines solchen Vorgehens einen bedingten Tötungsvorsatz auch nicht ausschlösse. In jedem Falle kann, wie der Senat in seinem Urteil vom 25. November 1987 - 3 StR 449/87, bei Holtz MDR 1988, 277, ausgeführt hat, "aus dem Wissen von einem möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung der sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat er-
gebenden Besonderheiten geschlossen werden, daß auch das
- selbständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist. Die Würdigung hierzu muß sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Angeklagten auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände in Betracht ziehen". Besonderen Anlaß zu dieser Prüfung gibt wiederum die starke Alkoholisierung des Angeklagten, von der das Urteil ausgeht. Die Strafkammer muß in diesem Zusammenhang sich erkennbar, unter Heranziehung auch seines Vorlebens, mit der Persönlichkeit des Angeklagten und mit den Tatumständen, einschließlich der Verfassung des Angeklagten zur Zeit der Tat, auseinandersetzen.
Angesichts der aufgezeigten Mängel kann die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags keinen Bestand haben.
Bei der neuen Verhandlung der Sache wird die dazu berufene Strafkammer auch der Frage nachgehen müssen, ob der Angeklagte, nachdem er einmal zugestochen hatte, den Eintritt des Todes schon auf Grund seines bisherigen Tuns für möglich hielt (vgl. die neuere Rechtsprechung zum sogenannten Rücktrittshorizont des Täters; BGHSt 33, 295,
297 ££.; BGH NSt2Z 1986, 264; 1986, 312; Senatsurteil vom
27. April 1988 - 3 StR 119/88). Die Prüfung eines etwaigen Rücktritts vom Versuch erfordert diese Feststellung. Auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils versteht sie sich nicht gänzlich von selbst, da ihnen nicht eindeutig zu entnehmen ist, der Angeklagte habe das Zusammensacken des Nebenklägers erkannt, die Strafkammer
vielmehr bemerkt, der Angeklagte habe sein Opfer überhaupt
nicht beachtet (UA S. 11). Daß der Angeklagte nach dem Stich den Tod seines Opfers für möglich hielt, wäre namentlich dann nicht selbstverständlich, wenn nicht festgestellt werden könnte, daß er seinen Stich bewußt in die Brust seines Opfers gezielt hat. |
Die Strafkammer hat festgestellt, nach Sachlage sei zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dieser sei zur Tatzeit alkoholbedingt in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen. Hierzu ist zu bemerken, daß beide Alternativen des S 21 StGB nicht gleichzeitig angewendet werden können (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. $S 21 Rdn. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Gribbohm Krauth Kutzer
Harms Rissing-van Saan