Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 26.04.1988 – 5 StR 155/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR ‚155/88 62a
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Rentner Karl GC GEB aus AB, geboren am EEE 1921 in su Kreis Maß,
wegen Betruges u.a.
E27
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. April 1988 nach $S 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. November 1987
a) soweit der Angeklagte wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist, aufgehoben; insoweit wird der Angeklagte
freigesprochen;
b) im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet
verworfen.
4. Zur erneuten Festsetzung der Gesamtstrafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
l. Die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) im Fall II 3 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen (UA S. 14 bis 19) nicht getragen. Der Angeklagte brauchte bei der eidesstattlichen Versiche-
St
rung nach $S 807 ZPO nicht anzugeben, daß seine Ehefrau Mieteinnahmen hatte. Anders als bei dem Antrag auf Sozialhilfe (Fall II 5 der Urteilsgründe, UA S. 24 ff) hatte der Angeklagte nicht das Familieneinkommen (s 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG), sondern nur sein eigenes Einkommen anzugeben. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt zwar, daß der Angeklagte und seine Ehefrau, die ersichtlich zusammen lebten, ihrer Pflicht (§ 1360 BGB) nachgekommen sind,
die Familie angemessen zu unterhalten, insbesondere die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen ($S 1360 a BGB). Dadurch allein entstand aber noch keine Forderung des Angeklagten, die nach $S 807 Abs. 1 Satz 1 ZPO in das Vermögensverzeichnis hätte aufgenommen werden müssen.
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, spricht der Senat den Angeklagten frei, soweit er wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist. Das führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe, über die erneut
zu befinden ist.
2. Im übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des
Urteils keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel