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BGH Urteil vom 26.04.1988 – 1 StR 52/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Zaharia U aus FEB, geboren am un 19:7 in Rumänien,

wegen sexueller Nötigung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 26. April 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul,

Dr. Granderath, Dr. v. Gerlach

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE

als Verteidiger,

Rechtsanwalt EEE

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg/Breisgau vom 11. Juni 1987

wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren

erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, SOowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen

Erfolg.

1. Verfahrensrügen:

a) Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß es das Landgericht unterlassen habe, den

als Zeugen gehörten Polizeimeister CE auch dazu zu vernehmen, welche Vorwürfe die Geschädigte bei der Erstattung ihrer Anzeige am 26. Oktober 1986 gegen den Angeklagten erhoben habe. Die Vernehmung hätte ergeben, daß die Geschädigte entgegen der Annahme des Landgerichts schon bei der Anzeigenerstattung eine Sexualstraftat des Angeklagten angezeigt habe; damit werde ihre Erklärung dafür, warum sie die weiteren, nun abgeurteilten Sexualstraftaten erst einige

Tage später zur Anzeige gebracht habe, unglaubwürdig.

Die Rüge muß erfolglos bleiben; der behauptete Ver-

£ahrensfehler ist jedenfalls nicht erwiesen.

Grundsätzlich ist eine Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, eine Frage sei nicht gestellt, ein Vorhalt nicht gemacht worden, schon unstatthaft. Denn in diesen Fällen könnte der behauptete Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nur durch eine teilweise Rekonstruktion der Beweisaufnahme im Wege des Freibeweises festgestellt werden; eine solche Beweiserhebung widerspräche aber den Grundsätzen des Revisionsverfahrens (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352; 21, 149, 151; 29, 18, 20). Das verkennt auch die Revision nicht; sie meint jedoch, hier ergebe sich der Aufklärungsmangel schon aus dem angefochtenen Urteil selbst, da andernfalls dort das behauptete Beweisergebnis erörtert worden wäre.

Es ist richtig, daß die unzureichende Ausschöpfung eines Beweismittels als Aufklärungsmangel gerügt werden kann, wenn das Vorbringen in den Urteilsgründen eine Bestätigung findet (BGHSt 17, 351, 353; BGH StV 1984, 231). Wie der Revision auch einzuräumen ist, geht das Landgericht

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bei der Würdigung des Aussageverhaltens der Geschädigten nicht darauf ein, daß sie bei der Erstattung ihrer Anzeige bereits ein Verhalten des Beschuldigten zur Sprache gebracht hat, das zwar nicht als Sexualstraftat, wohl aber als sexuell motivierte Beleidigung bewertet werden kann. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, daß der angeführte Teil der polizeilichen Aussage der Geschädigten in der Hauptverhandlung unerörtert geblieben ist. Insbesondere stand dieser Teil der polizeilichen Aussage nicht dem Schluß entgegen, die Geschädigte habe die abgeurteilten Sexualstraftaten des Angeklagten erst einige Tage nach ihrer ersten Vorsprache bei der Polizei zur Anzeige gebracht, weil sie erst zu diesem Zeitpunkt ihre Angst vor dessen unbeherrschten Re-

aktionen überwunden hatte.

Im übrigen müßte die Rüge auch daran scheitern, daß es für die von der Revision vermißte Aufklärung nicht allein auf die Aussagen des Polizeimeisters CP a1s vernehmungsbeamten ankam. Auch die Geschädigte ist in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen worden; ersichtlich ist mit ihr das Aussageverhalten bei der Polizei erörtert worden (UA S. 17). Die Revision macht nicht geltend, daß auch sie dazu keine vollständigen Angaben gemacht habe.

b) Die Revision beanstandet weiter, das Landgericht habe die Gynäkologin Dr. DO |) zwar sowohl als Zeugin wie auch als Sachverständige gehört, über ihre Vereidigung als Sachverständige aber nicht entschieden.

Die Rüge, damit sei § 79 Abs. 1 StPO verletzt, ist nicht begründet. Die Revision geht zwar zutreffend davon

aus, daß Frau Dr. BEE bei Gelegenheit ihrer Zeugenaussage auch ein Gutachten erstattet hat. In der Rechtsprechung ist dazu anerkannt, daß, wenn ein Zeuge vereidigt worden ist, der Zeugeneid auch das Gutachten erfaßt, weil die Versicherung des Zeugen, nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt zu haben (S 66 c StPO), auch unparteiisches und gewissenhaftes Verhalten, wie es der Sachverständige nach S 79 Abs. 2 StPO zu versichern hat, in sich schließt (BGH

GA 1976, 78, 79 m. w. Nachw.). Im Ergebnis das gleiche muß gelten, wenn alle Verfahrensbeteiligten wie hier auf eine Vereidigung des Zeugen verzichtet haben und das Gericht daraufhin gemäß $S 61 Nr. 5 StPO davon absieht. Eine solche im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten getroffene Ermessensentscheidung des Gerichts ist regelmäßig auf die Annahme gestützt, die Aussage sei so glaubhaft, daß es auf ihre Beeidigung nicht ankommt (BGH bei Holtz MDR 1978, 988); diese Würdigung umfaßt, da sie die gesamte Aussage einbezieht, auch gelegentlich der Zeugenaussage gemachte Sachverständigenbekundungen. Das Fehlen einer gesonderten Entscheidung über die Vereidigung der Zeugin auch als Sachverständige kann das Urteil daher nicht beeinflußt haben.

2. Sachrüge:

a) Der Schuldspruch läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, das Urteil setze sich mit den Bekundungen der Geschädigten bei ihrer polizeilichen Vernehmung unzureichend auseinander, ist damit kein sachlich rechtlicher Mangel der Beweiswürdigung dargetan. Zwar ist der Tatrichter verpflichtet, die Beweise erschöpfend zu würdigen

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-26/1-str-52-88#rd_11

(BGHSt 29, 18, 20; BGHR StPO S 261 Inbegriff der Verhandlung 7). Doch kann die Beweiswürdigung nur dann mit der Sachrüge erfolgreich angegriffen werden, wenn der behauptete Mangel sich aus dem Urteil selbst ergibt; das ist hier nicht der Fall. Eine Verfahrensrüge des Inhalts, das Landgericht habe sich mit wesentlichen Ergebnissen der Hauptverhandlung in seinem Urteil nicht auseinandergesetzt (vgl. dazu BGH Stv 1983, 321; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7),

ist dagegen nicht erhoben worden.

b) Soweit die Revision gegen die im Falle II l verhängte Einzelstrafe einwendet, das Landgericht habe dem Angeklagten zu Unrecht planvolles Vorgehen und daraus sich ergebende kriminelle Energie angelastet, kann sie damit im Ergebnis nicht durchdringen. Der Angeklagte konnte sich begründete Hoffnungen, die Zeugin werde freiwillig mit ihm sexuelle Handlungen vornehmen, nach dem gesamten Verlauf des Abends nicht machen. Dennoch brachte er durch listiges Vor-

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gehen das Mädchen in eine Lage, in der er es sich schließ-

lich gewaltsam gefügig machen konnte; das ist für die Straf-

bemessung nicht bedeutungslos.

RiBGH Kuhn ist in Urlaub und kann daher nicht unter-

schreiben.

Schauenburg Schauenburg Maul

v. Gerlach

Granderath