Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 22.04.1988 – 1 StR 97/88

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 97/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Kurt IB zus KB, geboren am N 1542 in ZUM or OD,

wegen Betrugs

Se

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April

1988 einstimmig beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, in entsprechender Anwendung des § 33 a StPO Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen, wird

verworfen.

Gründe§

Weil der Senat die Revision des Angeklagten einstimmig für offensichtlich unbegründet hielt, hat er sie auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluß vom 24. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Daß hierbei im Sinne von s 33 a Stpo das rechtliche Gehör des Angeklagten verletzt worden wäre, ist nicht ersichtlich, wird vom Angeklagten auch nicht behauptet. Die Auffassung des Beschwerdeführers, der Verwerfungsbeschluß müsse das Wort "offensichtlich" enthalten, geht fehl (BGH, Beschl. vom 29. Mai 1984 - 5 StR

wIV

- 3 -

197/84; Pikart in KK 2. Aufl. § 349 Rdn. 27). Der Beschluß vom 24. März 1988 ist rechtskräftig; ein Anlaß, die Strafvollstreckung aufzuschieben (Schriftsatz des Verteidigers

vom 21. April 1988), besteht nicht.

Schauenburg Kuhn Foth

Granderath v. Gerlach