Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 22.04.1988 – 1 StR 97/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 97/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Kurt IB zus KB, geboren am N 1542 in ZUM or OD,
wegen Betrugs
Se
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April
1988 einstimmig beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, in entsprechender Anwendung des § 33 a StPO Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen, wird
verworfen.
Gründe§
Weil der Senat die Revision des Angeklagten einstimmig für offensichtlich unbegründet hielt, hat er sie auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluß vom 24. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Daß hierbei im Sinne von s 33 a Stpo das rechtliche Gehör des Angeklagten verletzt worden wäre, ist nicht ersichtlich, wird vom Angeklagten auch nicht behauptet. Die Auffassung des Beschwerdeführers, der Verwerfungsbeschluß müsse das Wort "offensichtlich" enthalten, geht fehl (BGH, Beschl. vom 29. Mai 1984 - 5 StR
wIV
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197/84; Pikart in KK 2. Aufl. § 349 Rdn. 27). Der Beschluß vom 24. März 1988 ist rechtskräftig; ein Anlaß, die Strafvollstreckung aufzuschieben (Schriftsatz des Verteidigers
vom 21. April 1988), besteht nicht.
Schauenburg Kuhn Foth
Granderath v. Gerlach