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BGH Urteil vom 20.04.1988 – 2 StR 88/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Eine Sache ist auch dann im Sinne von § 265 Abs. 1 StGB versichert, wenn der Versicherer wegen Nichtzahlung der Prämie gemäß $S 38 Abs. 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei ist.

N N

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

StGB 1975 S 265 Abs. 1

Eine Sache ist auch dann im Sinne von § 265 Abs. 1 StGB versichert, wenn der Versicherer wegen Nichtzahlung der Prämie gemäß $S 38 Abs. 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung

frei ist.

BGH, Urt. v. 20. April 1988 - 2 StR 88/88 - LG Köln

BUNDESGERICHTSHOF “

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 88/88 URTEIL in der Strafsache gegen 1. Holger L EB aus B ‚ geboren am GEEEEEEED 1062 in ou,

2. Charalampos LEE seborener Cl aus zB USED, geboren ar Gi 1963 in

Burscheid,

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt gg»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB .u: > ginn

als Verteidiger des Angeklagten Holger Tg,

Rechtsanwalt iD aus x

als Verteidiger des Angeklagten Charalampos Lg,

Justizangestellte dB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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HE

l. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. November 1987 werden verworfen.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilt; den Angeklagten Holger IP zudem wegen eines im Zusammenhang mit der Brandstiftung begangenen Diebstahls und wegen weiterer selbständiger Taten, den Angeklagten Charalampos Le wegen Beihilfe zu dem Diebstahl.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen.

Der Senat hat gemäß S 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung in dem beide Angeklagte betreffenden Tatkomplex auf den Vorwurf der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug beschränkt, so daß die Verurteilungen wegen (tateinheitlich begangenem) Diebstahl und Beihilfe zum Diebstahl entfallen.

Nach dieser Beschränkung der Verfolgung sind die Rechtsmittel weitgehend im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Strafaussprüche werden durch die teilweise Verfolgungsbeschränkung nicht berührt, da die Verurteilungen wegen Diebstahls bzw. Beihilfe zum Diebstahl auf die Strafzumessung keinen meßbaren Einfluß hatten.

Anlaß zur Erörterung des Revisionsvorbringens gibt lediglich noch der Schuldspruch wegen Versicherungsbetrugs:

Nach den Feststellungen beauftragte der Angeklagte Charalampos Lg den Mitangeklagten Holger ID, das gepachtete Bistro in Brand zu setzen, um in den Genuß eines Betrages von 70.000 DM aus der von ihm, Charalampos Le, für die Einrichtung und das Inventar des Lokals abgeschlossenen Feuerversicherung zu gelangen. Holger Lg» legte den Brand, ohne den Zeitpunkt mit Charalampos LED abgesprochen zu haben, bevor dieser die erste Prämie für die Feuerversicherung gezahlt hatte. Sie wurde erst am Tage nach der Brandlegung überwiesen. Das Landgericht hat vollendeten Versicherungsbetrug bejaht, da ein formell gültiger Versicherungsvertrag bestanden habe und es unerheblich sei, ob der Versicherer wegen zahlungsverzugs des Versicherungs-

nehmers zeitweilig von seiner zahlungspflicht befreit sei. Der Rechtsauffassung des Landgerichts ist zuzustimmen. Die zivilrechtliche Frage, ob der Versicherer im vor-

liegenden Falle bereits deswegen von seiner Verpflichtung

zur Leistung frei war, weil die erste Prämie zur Zeit der

Brandlegung noch nicht gezahlt worden war (§ 38 Abs. 2 VVG, § 8 AFB), bedarf keiner Entscheidung. Der Tatbestand des

S 265 StGB ist auch dann erfüllt, wenn die Versicherung sich auf $S 38 Abs. 2 VVG berufen konnte. Eine Sache ist im Sinne von § 265 StGB gegen Feuergefahr versichert, wenn über sie ein entsprechender förmlicher, rechtsgeschäftlich nicht wiederaufgehobener Versicherungsvertrag besteht, gleichgültig, ob der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei wurde, weil der Versicherungsnehmer die erste Prämie oder eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlt hatte (h.M.; vgl. Lackner in LK, 10. Aufl. § 265 Rdn. 2; Dreher/ Tröndle, StGB 43. Aufl. § 265 Rdn. 4 a; RGSt 67, 108; offengelassen in BGHSt 8, 343, 345; zweifelnd Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 265 Rdn. 7; a.A. Ranft in Jura 1985, 393, 395).

Die Auslegung des Begriffs "versicherte Sache" im obengenannten Sinne ist nach dem Schutzzweck der Norm geboten. Sie stellt das Inbrandsetzen der versicherten Sache nicht allein unter dem Gesichtspunkt einer Vorbereitung zum Betrug unter Strafe, sondern soll - unabhängig von der konkreten Gefahr einer Schädigung im Sinne von § 263 StGB - der Entstehung eines allgemeinen sozialen Schadens durch ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Feuerversicherung vorbeugen (vgl. RGSt 67, 108, 109; BGH NJW 1951, 204; BGHSt 11, 398, 400; 25, 261 f). Diese (abstrakte) Gefahr ist in der Regel bereits gegeben, wenn jemand bei Bestehen eines förmlichen Versicherungsverhältnisses die versicherte Sache in betrügerischer Absicht in Brand steckt. Ob die Versicherungsgesellschaft - bei Nichtentdeckung der Tat - die Versiche-

rungsleistungen im Einzelfall tatsächlich erbringen muß oder

nicht, hängt häufig von Umständen des Einzelfalles und deren Bewertung ab, die schwer überschaubar und vom Täter mitunter manipulierbar sind. Die Nichtzahlung der ersten Prämie vor Eintritt des Versicherungsfalles führt nicht ausnahmslos zur Befreiung des Versicherers von der Verpflichtung zur Lei-Stung. Es sind Sachverhalte denkbar, bei denen eine Leistungspflicht vor Zahlung der Erstprämie gegeben sein kann (vgl. hierzu Prölls-Martin, VVG 24. Aufl. $S 38 Anm. 5 und 6). Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt und wie er zu bewerten sein wird, ist häufig nicht vorhersehbar. Er kann vom betrügerisch handelnden Versicherungsnehmer z.B. zu Unrecht behauptet und in einer vom Versicherer nur schwer oder nicht widerlegbaren Art und Weise vorgetäuscht werden. Die hier vorgenommene Auslegung ist jedenfalls in Fällen, in denen

- wie im vorliegenden - die Rechtswirksamkeit des Versicherungsvertrages nicht in Frage steht, mit dem möglichen Sinn

der Worte "versicherte Sache" zu vereinbaren.

Nach allem haben die Rechtsmittel keinen Erfolg.

Herdegen Meyer Maier

Theune Gollwitzer