Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 20.04.1988 – 2 StR 36/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Automechaniker Berhane zZ EB aus rg» EEE, seboren am «ED 1963 in Ag (Äthiopien), zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof aD in der Verhandlung, Staatsanwalt WB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt WB ..: rin
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte U]
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
wIV
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 1987
1. im Fall II 3 der Urteilsgründe sowie
2. im Gesamtstrafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Tagessatzhöhe für die im Fall II 2 verhängte Geldstrafe sowie über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung, ferner wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen schwerer Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie eine Dose Nitrover-
dünner eingezogen.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
II. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung (Fall II 3) hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht
stand.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin YgWB. mit der er zusammenlebte, häufig zu Auseinandersetzungen "wegen vermuteter oder tatsächlicher Beziehungen des Lebenspartners zu dritten Personen" (Bl. 4 UA).
In der Nacht vom 12. zum 13. November 1986 entstand aus einem derartigen Anlaß wiederum ein heftiger Streit. Der Angeklagte, der seit dem frühen Abend zwei Drittel des Inhalts einer Ginflasche getrunken hatte, schlug auf Kopf und Oberkörper der Zeugin ein. Er beabsichtigte nunmehr, die Wohnung zu verlassen, und begab sich in den Flur. Dort befand sich eine Dose mit Nitroverdünner. Er ergriff sie, kehrte ins wohnzimmer zurück und übergoß die Zeugin, die sich auf seine Aufforderung hin in einen Sessel gesetzt hatte, mit einer nicht unerheblichen Menge der brennbaren Lösungsflüssigkeit, "so daß sowohl ihr Nachthemd als auch Haut und Arme reichlich mit der Flüssigkeit durchtränkt bzw. benetzt waren. Danach erklärte er der Zeugin, er werde bis 7 zählen. Wenn sie sich bis dahin nicht wahrheitsgemäß über ihren Aufenthalt am vorangegangenen Nachmittag geäußert habe, werde er sie an-
zünden. Die Zeugin war zwar verängstigt, glaubte letztlich
aber nicht, daß der Angeklagte diese Drohung wahrmachen werde. Als sie bei ihren bereits zuvor gemachten Angaben blieb, entzündete der Angeklagte sein Feuerzeug und näherte es dem Körper der Zeugin" (Bl. 8 UA). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt es hierzu, er habe dies getan, "damit es zur Entzündung kam" (Bl. 22 UA). Die Zeugin stand sofort in Flammen. Sie versuchte, diese mittels einer Decke zu ersticken. Der Angeklagte half ihr. Es gelang ihm, die Flammen zu löschen. Auf Bitten der Zeugin alarmierte er die Feuerwehr und bemühte sich um ärztliche Hilfe. Die Zeugin erlitt Verbrennungen dritten Grades, durch die 55 % ihrer Körperhaut zerstört wurden. Ohne Behandlung in einer Spezialklinik
wäre sie den Verletzungen erlegen.
Auf Bl. 22 UA wird unter anderem ausgeführt, der Angeklagte habe sich eines versuchten Tötungsdelikts - "zumindest mit bedingtem Vorsatz" - schuldig gemacht. Ihm sei die leichte Entflammbarkeit der Nitroverdünnung bekannt gewesen. "Wenn er die Zeugin trotzdem damit übergoß und ein brennendes Feuerzeug in ihre Nähe brachte, damit es zur Entzündung kam, rechnete er auch damit, daß die Zeugin schwerste Verletzungen erleidet, die unter Umständen von ihr nicht überlebt werden. Er hat also den Tod der Zeugin ... in Kauf genommen". Da er von dem Tötungsversuch freiwillig zurückgetreten sei, könne er nur wegen (schwerer) Körperverletzung
bestraft werden.
Die Ausführungen hinsichtlich der inneren Tatseite reichen zu einer Verurteilung des Angeklagten nach S§ 224 StGB nicht aus. Sie geben Anlaß zu der Besorgnis, daß die Schwurgerichtskammer allein aus der objektiven Gefährlichkeit des Handelns des Angeklagten auf dessen Billigung der
eingetretenen Verletzungen geschlossen hat. Die Urteilsfeststellungen lassen offen, in welchem Abstand er das brennende Feuerzeug zum Körper der Zeugin hielt. Die Größe der Distanz war nicht allein für die Entscheidung von Bedeutung, ob er mit der Möglichkeit einer Entzündung des Gasgemischs rechnete, sondern vor allem auch für die Beurteilung, ob er eventuell darauf vertraute, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Unterblieben ist ferner die hier gebotene Erörterung, welchen Einfluß der durch die Alkoholisierung, die Ermüdung und Erregung bedingte psychische Zustand des Angeklagten auf dessen Erkenntnisstand hatte. Auch hat sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob aus seinem Nachtatverhalten Folgerungen für seine Willensrichtung im Tatzeitpunkt gezogen werden können. Angesichts dieser Bedenken muß die Verurteilung im Fall II 3 aufgehoben
werden.
Eine Erörterung der diesen Fall betreffenden Verfah-
rensrügen l1 a bis 1 e erübrigt sich damit.
2. a) Keinen Erfolg hat die Aufklärungsrüge zum Fall II 2 der Urteilsgründe, das Landgericht hätte die Zeugin vn befragen müssen, ob der Angeklagte nach dem Vorfall im August 1986 noch in der betreffenden Nacht ihre Wohnung verlassen habe. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann im allgemeinen nicht mit der Behauptung begründet werden, der Tatrichter habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft (BGHSt 17, 351 £f£f m.w.N.). Würde eine derartige Rüge zugelassen, obwohl zum Beispiel das Unterbleiben der betreffenden Befragung des Zeugen nicht bereits feststeht, müßte das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren über Einzelheiten
der tatrichterlichen Beweisaufnahme, die nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten gehören und deshalb nicht in der Sitzungsniederschrift beurkundet zu werden brauchen, ermitteln. Das wäre aber mit der thematischen Begrenzung des Freibeweisverfahrens (vgl. BGHSt 29, 18, 20 m.w.N.) unvereinbar. Diese Bedenken gelten auch im vorliegenden Fall. Die Urteilsgründe geben keine Klarheit dahin, daß die Zeugin > nicht zu der Frage gehört worden ist, ob der Angeklagte damals aus der Wohnung gegangen war. Sie schließen nicht aus, daß die Zeugin hierzu vernommen worden ist, sie
aber insoweit keine Angaben mehr zu machen vermochte.
b) Auch ein Sachmangel läßt sich im Fall II 2 der Urteilsgründe nicht feststellen. Ihnen ist zu entnehmen, daß die Schwurgerichtskammer die Überzeugung erlangt hat, die Tat sei zu einem Zeitpunkt beendet gewesen, der mit der - sehr unbestimmten - Bekundung der Zeugin vg» in Einklang gebracht werden kann.
3. Die Nichtaufrechterhaltung der Verurteilung im Fall II 3 bedingt die gleichzeitige Aufhebung des Gesamtstraf-
ausspruchs.
4. Im Umfang der Urteilsaufhebung hat das Landgericht erneut zu entscheiden. Zusätzlich wird es auch die bisher unterbliebene Bestimmung der Tagessatzhöhe für die im Fall II 2 verhängte Geldstrafe nachzuholen haben. Die Einbeziehung dieser Strafe in die Gesamtfreiheitsstrafe befreit nicht von der Pflicht, die Tagessatzhöhe festzusetzen (u.a. BGHSt 30, 93 ff; 34, 90 £f£f).
5. Soweit das Urteil bestehen bleibt, hat seine Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben.
III. Die unzureichende Berechnung der Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß bei der von einer Blutprobe ausgehenden Berechnung ein maximaler stündlicher Abbauwert von 0,2 o/oo sowie ein Sicherheitszuschlag von weiteren 0,2 o/oo zugrundezulegen sind (u.a. BGHR StGB § 21, Blutalkoholkonzentration 4). Hinsichtlich der - vom Landgericht offensichtlich im Sinne einer Kontrolluntersuchung gemachten - Darlegungen auf Bl. 19 Abs. 5 und Bl. 20 Abs. 1 UA ist zu bemerken, daß es im Falle einer Ermittlung der Blutalkoholwerte auf der Grundlage der festgestellten Trinkmenge auch der Angabe des Körpergewichts und des Reduktionsfaktors im Urteil bedarf. Falls das Landgericht bei seiner neuen Entscheidung wiederum zu der Feststellung gelangen wird, daß der Angeklagte 2/3 des Gin-Flaschen-Inhalts konsumiert hatte, ergibt sich für ihn ein Anteil von rund 147 Gramm reinen Alkohols. Schließlich wird
zu beachten sein, daß planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen braucht.
Gerade ein alkoholgewöhnter Täter kann sich im Rausch meist noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten, obwohl seine Steuerungsfähigkeit möglicherweise schon
erheblich beeinträchtigt ist (u.a. BGHR StGB $S 21, Alkohol-
auswirkungen 1.).
Herdegen Meyer Maier
Theune Gollwitzer