Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 15.04.1988 – 3 StR 97/88

3. Strafsenat

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2 BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 97/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bauhelfer Ralf Alfred J dmmEiB aus 7 geboren an EEE 1955 in ED.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

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per 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

]l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. Oktober 1987 dahin geändert, daß die Anordnung über die Entziehung der Fahrerlaubnis und den Einzug des Führer-

scheins entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Eine Fahrerlaubnis konnte und durfte das Landgericht aber nicht entziehen, da der Angeklagte keine Fahrerlaubnis besitzt. Demgemäß konnte auch kein Führerschein eingezogen werden. Insoweit war das Urteil abzuän-

dern. Die Anordnung der Sperrfrist bleibt bestehen.

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