Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 14.04.1988 – 1 StR 141/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 141/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Mechaniker Harald D EB zus a BB dort geboren am EEE 196,
wegen sexueller Nötigung u.a.
E77
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,
zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 14. April 1988 gemäß § 349 Abs. und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 22. Oktober 1987 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) im Schuldspruch, ausgenommen den wegen vorsätzlicher Körperverlet-
zung; b) im gesamten Strafausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
3. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
wIV
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Gründe§
1. Soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich begangener zweier sexueller Nötigungen, zweier Nötigungen, zweier Beleidigungen und zweier Freiheitsberaubungen verurteilt ist, bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen das Urteil deshalb, weil das Landgericht in einem der Einzelfälle den Tatbestand der sexuellen Nötigung darin gesehen hat, daß der Angeklagte die Mädchen gezwungen hatte, sich auszuziehen. § 178 Abs. 1 StGB setzt voraus, daß der Täter sein Opfer zwingt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder Dritten vorzunehmen. Dieser Tatbestand ist dadurch, daß sich die Mädchen auszogen, nicht erfüllt; daß sich dem Angeklagten dadurch die Möglichkeit bot, die Mädchen nackt zu betrachten, reicht gleichfalls nicht aus (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. vor S 174 Rdn. 5).
In der neuen Hauptverhandlung wird jedoch nochmals zu prüfen sein, welche Zwangsmittel des Angeklagten im weiteren Verlauf die Mädchen dazu brachten, mit ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen. Zwar hat das Landgericht dazu festgestellt, daß wiederholte Drohungen des Angeklagten, er werde die Mädchen nicht aus dem - verschlossenen - Zimmer lassen, insoweit nichts fruchteten; zu sexuellen Handlungen waren sie erst bereit, als er drohte, den Eltern und der Heimleitung zu schreiben, sie seien bei ihm gewesen und hätten sexuelle Beziehungen zu ihm gehabt (UA S. 7). Damit ist jedoch noch nicht ausgeschlossen, daß auch das Eingeschlossensein weiter
Zwangswirkung entfaltete und mitursächlich dafür war, daß sich die Mädchen den sexuellen Wünschen des Angeklagten schließlich fügten. Das würde genügen, vorausgesetzt, der Angeklagte war sich dieses Umstandes bewußt.
2. Hinsichtlich der weiteren Verurteilung wegen zweier Beleidigungen jeweils in Tateinheit mit Nötigung läßt der Schuldspruch für sich betrachtet Rechtsfehler nicht erkennen. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch angenommen, diese beiden Fälle stünden zueinander und zu dem oben unter 1 erörterten Fall im Verhältnis der Tatmehrheit. Hierbei hat die Strafkammer nicht bedacht, daß die Freiheitsberaubung (s 239 StGB) noch zu dem Zeitpunkt andauerte, als der Angeklagte die beiden Mädchen zwang, aus dem Fenster zu urinieren (UA S. 9), wobei dies Folge der Freiheitsberaubung war. Deshalb stehen alle Handlungen im Verhältnis der Tateinheit (s 52 StGB) zueinander.
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3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung ist dagegen frei von Rechtsfehlern. Zutreffend hat das Landgericht darin auch eine selbständige Tat gesehen. Dafür, daß der der Geschädigten Brigitte VAR: versetzte Schlag ins Gesicht auch dazu diente, den nötigenden Druck auf das Mädchen zu verstärken, ergeben sich entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts aus dem landgerichtlichen Urteil keine Anhaltspunkte. Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe mußte jedoch aufgehoben werden, weil nicht auszuschließen ist, daß ihre Höhe durch die in den aufgehobenen Fällen verhängten Strafen beeinflußt worden ist.
Schauenburg Maul Foth
Granderath Schimansky