Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 12.04.1988 – 4 StR 94/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 94/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Horst Erich SEE aus geboren an En 1942 in Du
2. Gernot E aD aus CB, Sort geboren an > 1953,
wegen Brandstiftung u.a.
-2- 73
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am
12. April 1988 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten sn und ED wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Mai 1987, soweit es diese Angeklagten und den Mitangeklagten Gi petrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung der drei Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur Brandstiftung (Abschnitt III,
2 der Urteilsgründe) entfällt.
Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten
sb und ED «erden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Wegen der Inbrandsetzung der Dachgeschoßwohnung in dem Wohnhaus B8straße 1 am 22. November 1985 (Abschnitt III, 2 der Urteilsgründe - UA 75, 87) durften die Angeklagten SED. WEB uni Erg nur wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Versicherungsbetrug verurteilt werden.
Da nur ein Gebäude in Brand gesetzt werden sollte, das
die Voraussetzungen des S$S 306 Nr. 2 StGB erfüllte, war
daneben - entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA 135, 136, 138) - für eine Anwendung des § 308 StGB kein Raum. Eine Verurteilung wegen tateinheitlicher (einfacher) Brandstiftung wäre nur in Betracht gekommen, wenn das Feuer außerdem noch auf ein weiteres Gebäude, das die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB nicht erfüllte, hätte übergreifen sollen (BGH StV 1984, 246); das war
hier nicht der Fall.
Der Senat hat den Schuldspruch ’entsprechend geändert. Auf die Bemessung der Einzelstrafe für diese Tat hat die
Änderung angesichts des unverändert gebliebenen Schuld-
umfangs keine Auswirkungen.
Salger Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner