Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 08.04.1988 – 3 StR 74/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR _ 74/88
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Dursun D aus Mil, geboren am GEB 1970 in (Türkei),
wegen Bandendiebstahls u.a.
wıII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 1988 gemäß § 349 Abs. 4 sowie g 154 Abs. 2 und § 154 a Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren im Fall II.5 der Gründe des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 7. Oktober 1987 eingestellt und die Strafverfolgung in den Fällen II.4 und II.8 b der Gründe dieses Urteils jeweils auf den Vorwurf des räuberischen Diebstahls ($S 252 StGB) beschränkt;
.b) der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin abgeändert, daß der Angeklagte des Bandendiebstahls in 18 Fällen und des räuberischen Diebstahls in drei Fällen schuldig ist;
c) der Strafausspruch dieses Urteils mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang das Verfahren eingestellt und die Strafverfolgung beschränkt. Der Strafausspruch war - unabhängig von der Einstellung und Verfolgungsbeschränkung - aufzuheben, weil die Jugendkammer strafschärfend berücksichtigt hat, daß der Angeklagte sich trotz der Verbüßung von Freizeitarrest und der Verhängung einer auf Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe "von der Begehung der neuerlichen Straftaten nicht abhalten" ließ, obwohl diese Verurteilungen erst nach der letzten hier vorgeworfenen Straftat erfolgten.
Ruß Krauth zschockelt
Kutzer Harms