Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 07.04.1988 – 1 StR 127/88

1. Strafsenat

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VE BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kunstschlosser Robert GC EW aus HER geboren am

CE 1963 in 2ac TUE,

wegen Diebstahls u.a.

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- 2 -

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPpo einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 17. Dezember 1987 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

Der Generalbundesanwalt führt aus: "Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern.

Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat entgegen § 51 Abs. 1 BZRG eine tilgungsreife Vorverurteilung zum Nachteil des Angeklagten verwertet. Ausweislich der Urteilsgründe wurde der Angeklagte am 22. Juli 1981 durch das Jugendschöffengericht Freising wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Urteile des Jugendschöffengerichts Viechtach vom

21. Juli 1980 wegen Diebstahls u.a. und des Jugendschöffengerichts Deggendorf vom 25. August 1980 wegen Diebstahls u.a. zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, deren Mindestmaß auf ein Jahr und deren Höchstmaß auf drei Jahre festgesetzt wurde, verurteilt. Diese unbestimmte Jugendstrafe wurde sodann in eine Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten umgewandelt und der Angeklagte nach einer Teilverbüßung am 12. Oktober 1982 aus der Vollzugsanstalt entlassen. Der Rest der Jugendstrafe wurde auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Nach Ablauf der Bewährungszeit am 11. Oktober 1985 wurde der Rest der Jugendstrafe erlassen.

Nach S 46 Abs. 1 Nr. 1 d BZRG beträgt die Tilgungsfrist der Verurteilung des Jugendschöffengerichts Freising vom 22. Juli 1981 fünf Jahre. Zwar wurde der Angeklagte ursprünglich zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt. Nach der Umwandlung dieser unbestimm-

ten Jugendstrafe in eine solche von einem Jahr und acht Monaten ist für die Bestimmung der Tilgungsfrist nach Ss 46 BZRG, wie auch die Vorschrift des Ss 13 Abs. 1

Nr. 2 BZRG zeigt, die Dauer der nach S 89 Abs. 1 JGG umgewandelten Jugendstrafe maßgebend. Eine andere Betrachtungsweise würde zu dem Ergebnis führen, daß bei einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, deren Höchstmaß nach S 19 Abs. 2 JGG vier Jahre beträgt, der Verurteilte in Ansehung der Tilgungsfristen schlechter gestellt würde als gemäß S§ 46 Abs. 1 Nr. 1 e BZRG derjenige, der zu einer bestimmten Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wurde, obwohl das Höchstmaß der bestimmten Jugendstrafe nach § 18 Abs. 1 JCG höher ist als das der unbestimmten Jugendstrafe."

Dem tritt der Senat bei. Ergänzend bemerkt er: Das schon aus der Systematik des Bundeszentralregistergesetzes folgende Ergebnis trägt auch dem Umstand Rechnung, daß eine

Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nur den Rahmen bildet, in dem schließlich die verwirkte Strafe festgesetzt wird (vgl. Brunner, JGG 8. Aufl. S 89 Rdn. 6).

Schauenburg Kuhn Ulsamer Foth Granderath