Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 29.03.1988 – 1 StR 659/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1_ StR 659/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Untreue und wegen Verletzung der Konkursamtragspflicht verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue, Verletzung der Buchführungspflicht und Verletzung der Konkursamtragspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

Der Generalbundesanwalt führt aus:

"Die Strafkammer hat zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt, daß er die der Firma C -neu zustehenden Schecks deshalb in Höhe von 354.227,61 DM (UA S. 25) der Firma C -alt gutgebracht hat, weil er eine Inanspruchnahme der Firma C -neu aus dem Gesichtspunkt des § 419 BGB durch Gläubiger der Firma c -alt habe verhindern wollen (UA S. 29/30, 38, 41, 49). Dabei hat die Strafkammer aber völlig offen gelassen, ob die Firma C neu tatsächlich das Vermögen der Firma C -alt im Sinne des § 419 Abs. 1 BGB übernommen hat. Außerdem ist offen geblieben, ob die Firma C -neu deswegen gegebenenfalls in Höhe des gesamten Betrages von 354.221,61 DM für die Schulden der Firma C alt miteinstehen mußte oder ob sie ihre Mithaft aus dem Gesichtspunkt des § 419

Abs. 2 BGB auf einen Teilbetrag hätte beschränken können. Diese Fragen hätte die Strafkammer nicht offenlassen dürfen. Außerdem hätte sie nachprüfen müssen, ob der Angeklagte die der Firma C alt gutgebrachten Schecks tatsächlich in der gesamten Höhe von 354.221,61 DM dazu benutzt hat, Forderungen der Gläu-

'biger der Firma C -alt zu tilgen. Denn wenn und

soweit der Angeklagte Schecks für die Tilgung von Schulden der Firma C alt verwandt hat, für die die Firma C -neu mithaften mußte, ist die Firma c -neu durch die Schuldentilgung von ihrer Mithaft befreit und deshalb nicht im Sinne des § 266

Abs. 1 StGB geschädigt worden. Der Schuldumfang ist aus diesem Grund möglicherweise weit geringer, als das die Strafkammer angenommen hat. Die Verurteilung wegen Untreue kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Hinzu kommt noch ein weiterer Mangel. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, daß die Firma

C. -neu am 24. Juli 1981 durch die sicherungshalber erfolgte Abtretung der Hälfte der Geschäftsamteile der Firma C -alt und durch eine Sicherungsgrundschuld nicht nur eine Sicherung

für den bis dahin vom Angeklagten angerichteten Schaden, sondern auch eine Absicherung für die künftigen Schäden erlangt hat. Wenn die Firma

c -neu aber seit dem 24. Juli 1981 für alle etwaigen Schäden durch Treuwidrigkeiten des Angeklagten ausreichend abgesichert war, dann ist sie seitdem nicht mehr im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB geschädigt worden (BGHSt 15, 342, 344; BGH bei Holtz MDR 1983, 281). Das betrifft - ohne Berücksichtigung der oben erwähnten Scheckumleitungen zugunsten der Firma C -alt - weitere treuwidrige Scheckverbuchungen in Höhe von insgesamt 159.754,63 DM. Der dem Angeklagten im Rahmen des § 266 Abs. 1 StGB anzulastende Schaden beläuft sich demnach möglicherweise nicht auf 668.220,98 DM, sondern nur auf 154.244,74 DM.

Daneben kann auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Verletzung der Konkursamtragspflicht nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat dazu lediglich

festgestellt, der Angeklagte habe eingestanden, daß die Firma C ‚-alt spätestens am 28. September 1981 zahlungsunfähig gewesen sei und daß ihn sein Rechtsanwalt über seine Verpflichtung belehrt habe, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen (UA S. 26, 28). Das genügt nicht. Auch wenn der Angeklagte geständig war, hätte die Strafkammer gleichwohl die Tatsachen darlegen müssen, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit der Firma C -alt zu dem angegebenen Zeitpunkt ergab (vgl. BGH StV 1997, 343).

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Untreue und wegen Verletzung der Konkursamtragspflicht entzieht der Gesamtstrafe ihre Grundlage. Daneben muß auch die Einzelstrafe wegen Verletzung der Buchführungspflicht aufgehoben werden, weil sich nicht ausschließen läßt, daß diese Einzelstrafe ohne die beiden anderen Verurteilungen milder ausgefallen wäre. Dagegen ist der Schuldspruch wegen Verletzung der Buchführungspflicht frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten."

Dem tritt der Senat bei.

Schauenburg

Granderath

Kuhn

v. Gerlach

Foth