Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 18.03.1988 – 5 StR 490/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7%
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Dieter Heinz EEE zus ob. geboren arı EEE 1953 in SEND.
zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags
-2- %
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am l. November 1988 nach 8 349 Abs. 2, 4 StPO - einstimmig - beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 18. März 1988 im Ausspruch der Freiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision
zu entscheiden hat.
Gründe§
während die Verfahrensrügen und die Angriffe auf den Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO
sind, hat der Ausspruch der Freiheitsstrafe keinen Bestand.
Das Landgericht hat zu Ungunsten des Angeklagten ausgeführt, daß er "wegen einer gegen die körperliche Unversehrtheit eines anderen gerichteten Straftat vorbestraft ist, wenn auch nur mit einer Geldstrafe" (UA S. 51). Diese Verurteilung durfte nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht
zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Seine Vorstrafen bestanden ausschließlich aus Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen; von ihnen ist die letzte am 24. Juni 1982 verhängt worden. Die Tilgungsfrist beträgt bei diesen Strafen fünf Jahre. Bezüglich sämtlicher
Vorstrafen war demnach Tilgungsreife eingetreten, bevor
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der Angeklagte in der vorliegenden Sache am 18. März 1988
verurteilt wurde. Die Einziehungsanordnung kann bestehenbleiben.
Das Schreiben des Verteidigers vom 27. Oktober 1988 hat
vorgelegen.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki