Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 16.03.1988 – 3 StR 62/88

3. Strafsenat

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.2E BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 62/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Verkäufer und Kellner Gerald Helmut D gwi>

aus E@B, geboren am EEE 1956 in LEE (DDR),

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO am 16. März 1988 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. November 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch kann allerdings nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen ist der Jetzt 31-jährige Angeklagte, der bisher eine Freiheitsstrafe noch nicht verbüßt hat, unwiderlegt an einer inzwischen ausgebrochenen Aidsinfektion erkrankt. Mit diesem wesentlichen Unstand hätte sich die Strafkammer im Hinblick auf die Strafempfindlichkeit des Angeklagten und die besonderen Wirkungen der Strafe für sein künftiges Leben bei der Strafzumessung auseinandersetzen müssen (vgl. BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 3 + 7). Das kann sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafbemessung von Bedeutung sein.

Gribbohm Krauth Zschockelt Kutzer Harms