Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 16.03.1988 – 2 StR 547/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Av W
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Hans Horst H GE aus Kg USED, geboren an u 1941 in Kr, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 16. März 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier
Niemöller
Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. WB aus sg»
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
wIV
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Juli 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, 1.100 g (1.000 g und 100 g) Kokain sowie 10.000 DM eingezogen und einen Betrag von 15.000 DM für verfallen erklärt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung förmlichen und
sachlichen Rechts gestützten Revision.
l. Die Verurteilung erging auf der Grundlage folgender Feststellungen:
Der Angeklagte habe im Herbst 1985 den Zeugen L@D. (einen vom Bundeskriminalamt gegen ihn eingesetzten V-Mann), ohne von ihm provoziert worden zu sein, nach Absatzmöglichkeiten für Kokain gefragt. Mitte und Ende Oktober 1985 habe er einem "Mike", (der auf Grund der Hinweise LU vom Bundeskriminalamt zur Durchführung eines Scheinkaufs eingesetzt und durch DB mit dem Angeklagten in Verbindung gebracht worden war), 100 g Kokaingemisch gegen Bezahlung von 15.000 DM verkauft und übergeben sowie weitere in seinem Besitz befindliche 700 g Kokaingemisch zur sofortigen Mitnahme
angeboten.
""Mike’ ... äußerte sich ... dahingehend, daß er eine größere Menge Kokain haben wolle. Der Angeklagte sagte ihm daraufhin die Lieferung einer größeren Menge zu.
Anfang November 1985 nahm der Angeklagte zu diesem zweck mit dem in den Niederlanden wohnhaften Spanier MD? iD Verbindung auf, bei dem er bei einem persönlichen Treffen am 3.11.1985 in Amsterdam ein Kilogramm Kokain bestellte, das vereinbarungsgemäß am 5.11.1985 geliefert werden sollte.
Der Angeklagte setzte sich daraufhin mit dem Zeugen H@B in Verbindung, mit dem er ein Treffen in Amsterdam für den 5.11.1985 vereinbarte; nach dem Plan des
Angeklagten sollte der Zeuge Hg das Kokain in seinem Pkw von Amsterdam in die Bundesrepublik verbringen, wobei offengeblieben ist, ob der Zeuge HD als eingeweihter Täter den Transport übernehmen oder von dem Angeklagten als unwissendes Werkzeug eingesetzt werden sollte. Am 5.11.1985 reiste der Angeklagte mit dem Flugzeug nach Amsterdam, wo er mit “MB? und einem weiteren Spanier namens 2 -- zusammentraf, von denen er ein Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 63 % übernahm. Anschließend fuhr der Angeklagte zum Flughafen Schiphol in Amsterdam, wo er sich mit dem Zeugen Hg. der zwischenzeitlich mit seinem Pkw nach Amsterdam gefahren war, traf. Auf dem Weg zum Pkw des Zeugen Hgge wurden der Angeklagte und der Zeuge Han von niederländischen Polizeibeamten festgenommen.
Bei der Festnahme wurden beim Angeklagten ein Kilogramm Kokain sowie 10.200 DM sichergestellt; bei dem Betrag von 10.000 DM handelte es sich um einen Restbetrag der Summe, die der Angeklagte zum Kauf des Kokains angesetzt hatte" (UA Bl. 6, 7).
Der Senat hat mit Beschluß gemäß § 154 a Abs. 2 StPO "die Verfolgung ... auf die Vorgänge, die den Ankauf von 1.000 q Kokaingemisch Anfang November 1985 in Amsterdam betreffen, beschränkt".
Damit sind die Vorwürfe,
der Angeklagte habe
- die Initiative für den Kokainabsatz ergriffen,
- 100 g Kokain gegen ein Entgelt von 15.000 DM an
"Mike" veräußert sowie
- eine weitere in seinem Besitz befindliche Menge von 700 g Kokain dem "Mike" zur sofortigen Mitnahme angeboten,
nicht mehr Gegenstand des Verfahrens; dementsprechend ist auch die Verfallerklärung über 15.000 DM gegenstandslos.
2. Nach der Beschränkung der Verfolgung auf den im Beschluß erwähnten Sachverhalt sind die Verfahrensrügen und die Sachrüge zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I?
3. Im Hinblick auf den Strafausspruch brauchen die Rügen nicht erörtert zu werden, weil der Strafausspruch schon wegen der durch die verfolgungsbeschränkung bewirkten Verringerung des Schuldumfangs aufzuheben ist.
4. Der Ausspruch über die Einziehung von 1.100 qg Kokain - hinsichtlich der Menge von 100 g Kokain, hat der Verteidi-
ger erklärt, keine Ansprüche geltendzumachen - und von 10.000 DM bleibt unberührt.
Herdegen Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer