Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 03.03.1988 – 4 StR 98/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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fen
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 98/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Helmut Herbert S gl aus Ep. seboren am ED 1952 in VE jetzt va, zur
Zeit einstweilen untergebracht,
wegen versuchter Vergewaltigung
wIIl
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. März 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, der Angeklagte habe versucht, die achtzehnjährige Beate I] zu vergewaltigen, nicht rechtlich fehlerfrei begründet. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe das Opfer "nur ansprechen und küssen, von ihr aber nicht den Geschlechtsverkehr erzwingen wollen". Ohne Rechtsfehler hat das Land-
gericht dazu ausgeführt, "die kommentarlosen Gewalthandlungen" des Angeklagten sprächen "gegen seine angeblich nur friedlichen Annäherungsversuche" (UA 5). Daraus folgt aber noch nicht ohne weiteres, daß seine Gewalthandlungen dem Ziel dienten, mit dem Opfer den Beischlaf auszuführen. Nicht von vornherein auszuschließen ist, daß er es, wie er sich einläßt, nur "küssen", an ihr also allenfalls sexuelle Handlungen im Sinne des S 178 StGB vornehmen wollte. Zwar hat die Strafkammer ausgeführt, der Angeklagte habe sich in einem früheren Strafverfahren, in dem er rechtskräftig wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist, "ähnlich eingelassen" wie im jetzigen. Auch bei der früheren Tat hat er aber den Geschlechtsverkehr nicht erzwungen. Es hätte deshalb näherer Darlegung bedurft, aufgrund welcher Tatsachen aus seinem früheren Verhalten Schlüsse auf seine Absicht bei der jetzt zu beurteilenden Tat gezogen werden können. Sein äußeres Verhalten steht seiner Einlassung nicht
entgegen.
Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Schuld- und damit auch des Rechtsfolgenausspruchs. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Die Strafkammer hat die Feststellung, der Angeklagte leide an Schwachsinn, bisher nur durch den Hinweis auf seine schlechten Schulleistungen und die mangelhaften Ergebnisse der Schulausbildung belegt. Weitere Indizien, welche die offensichtlich von einem Sachverständigen gestellte Beurteilung stützen könnten, hat sie nicht mitgeteilt. Der Senat sieht sich deshalb nicht in der Lage zu prüfen, ob ihre Auffassung zutrifft, daß der Angeklagte infolge Schwachsinns im
Sinne des S 21 StGB vermindert steuerungsfähig gewesen ist (UA 6), und daß von ihm - was Voraussetzung für die Anwendung des § 63 StGB ist - "infolge seines Zustandes"
(BGHSt 34, 22, 27) erhebliche Straftaten zu erwarten sind.
Das Landgericht hat außerdem seine Auffassung, die Tat stelle keinen minder schweren Fall der Vergewaltigung dar, auf Gründe gestützt, die rechtlicher Prüfung nicht standhalten. Die verminderte Schuldfähigkeit, so hat es ausgeführt, könne nicht zur Anwendung des für minder schwere Fälle geltenden Strafrahmens des § 177 StGB führen, weil der Angeklagte um die Strafbarkeit seines Tuns wisse. Dabei hat die Strafkammer aber nicht bedacht, daß die - mit dieser Erwägung angesprochene - Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht in Frage steht. Nach ihren Ausführungen war vielmehr die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt. Dies kann - ebenso wie die Tatsache, daß die Tat
nicht vollendet worden ist - zur Annahme eines minder schweren Falles führen (ständ. Rechtspr.: vgl. BGHSt 16, 360, 362; BGH, Beschluß vom 31. Januar 1980 - 4 StR 6/80; vgl. auch Beschluß vom 16. November 1987 - 3 StR 506/87). Dazu hat das Landgericht Ausführungen nicht gemacht.
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