Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 01.03.1988 – 1 StR 701/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Peter W ED , geboren am EEE 195: in TE,

wegen Verabredung eines Verbrechens zum Raub u.a.

ib

x6

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 1. März 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer

Dr. Maul Dr. Foth Schimansky

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GENE

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

WIV

AE

-3-

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 31. August 1987 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat auf den in der Hauptverhandlung gemäß § 16 Satz 3 StPO rechtzeitig angebrachten Einwand des Angeklagten sich für örtlich unzuständig erklärt und deshalb das Verfahren eingestellt. Mit der vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft eine Verletzung des $S 8 StPO. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafkammer hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hechingen nur unter dem Gesichtspunkt des § 13 StPO geprüft und - insoweit rechtsfehlerfrei - verneint. Wie sie zutreffend darlegt, war am 28. April 1987, als die Strafkammer schließlich unter Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 20. September 1985 das Hauptverfahren in dieser Sache eröffnete, bei dem Landgericht Hechingen gegen den Angeklagten kein Verfahren mehr anhängig, mit dem diese Sache noch hätte verbunden werden können.

Die Verneinung der örtlichen Zuständigkeit setzt aber voraus, daß das Gericht unter keinem Gesichtspunkt örtlich zuständig ist. Wird diese Entscheidung rechtskräftig, so entfaltet sie nämlich Sperrwirkung für die Zukunft in dem Sinne, daß wegen der Tat, für deren Aburteilung die Strafkammer sich für örtlich unzuständig erklärt hat, jedenfalls bei ihr keine Anklage mehr erhoben werden kann (vgl. BGHSt 18, 1, 5).

Hier bestand Veranlassung, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hechingen auch gemäß S 8 StPO zu prüfen, und zwar zunächst - wie die Revision darlegt - unter dem Gesichtspunkt, ob der Angeklagte durch seine polizeiliche Anmeldung im Bezirk dieses Gerichts nach der Rückkehr aus Indien im Jahre 1984 einen Wohnsitz im Sinne des S$S 8 Abs. 1 StPO begründet hat, sodann - sollte ein Wohnsitz (S 8 Abs. 1 StPO) nicht wirksam begründet worden sein -, ob der Angeklagte jedenfalls vor seinem Wegzug nach Indien im Juni 1982 seinen letzten Wohnsitz im Inland (S 8 Abs. 2 StPO) im Bezirk des Landgerichts Hechingen hatte, wie der General-

bundesanwalt näher ausgeführt hat.

Allerdings war mit dem Ermittlungsverfahren in dieser Sache zunächst die für den Tatort (S 7 StPO) zuständige Staatsanwaltschaft Tübingen befaßt; sie hatte bereits Anklage zum Landgericht Tübingen erhoben, diese aber vor der Eröffnung des Hauptverfahrens wirksam wieder zurückgenommen und die Sache an die Staatsanwaltschaft Hechingen im Hinblick auf ein damals bei dem Landgericht Hechingen gegen den Angeklagten anhängiges anderweites Strafverfahren abgegeben, worauf die Staatsanwaltschaft Hechingen die Anklage vom

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-01/1-str-701-87#rd_7

20. September 1985 zum Landgericht Hechingen erhob. Hieraus kann jedoch nichts gegen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hechingen hergeleitet werden. Die Abgabe des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft Tübingen an die Staatsanwaltschaft Hechingen geschah aus sachlich vertretbaren Gründen. Daran ändert nichts, daß das Motiv für die Übernahme später gegenstandslos wurde, indem das Landgericht Hechingen die zu ihm erhobene Anklage erst zu einem Zeitpunkt beschied, zu dem das zuvor bei ihm gegen den Angeklagten anderweit anhängig gewesene Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen war und daher eine Verfahrensverbindung nicht mehr in Betracht kam. Aus dem Wegfall der Zuständigkeit nach § 13 StPO ergibt sich keineswegs die

- vom Verteidiger behauptete - Verpflichtung, auf den ursprünglich von der Staatsanwaltschaft Tübingen gewählten Anknüpfungspunkt des Tatortes ($S 7 StPO) zurückzugreifen.

Schauenburg Ulsamer Maul Foth Schimansky