Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Entscheidung vom 01.03.1988 – 1 StR 54/88

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

in der Strafsache

gegen

Thomas FE aus KOEEEEEEE, geboren am EEE 1950 in CB,

wegen räuberischer Erpressung

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-2-

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 17. November 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Doch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Als maßgebliches Anzeichen für die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wertet die Strafkammer mit dem Sachverständigen, daß der Angeklagte dem Tatopfer noch nach Erhalt des Geldes einen Messerstich versetzt hatte (UA S. 22); der Stich war also Indiz und damit zugleich Ausfluß des abnormen geistig/seelischen Zustands des Angeklagten. Demgegenüber hat die Strafkammer bei Prüfung des minder schweren Falles gerade diesen Stich als

Anzeichen für besondere kriminelle Intensität gewertet, weil dieses Vorgehen "nicht gerade durch die vom Angeklagten nicht verschuldete tiefgreifende Bewußtseinsstörung bedingt war" (UA S. 28).

Das ist ein Widerspruch, der die Strafzumessung beein- £lußt haben kann. War der Messerstich durch den besonderen geistig/seelischen Zustand des Angeklagten bedingt, so war die Möglichkeit, ihn strafschärfend zu berücksichtigen, besonders zu prüfen (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1-5). Das Landgericht hat das, wie sein Hinweis auf BGHSt 16, 360 zeigt, an sich richtig erkannt.

Schauenburg Ulsamer Maul Foth Schimansky