Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 16.02.1988 – 5 StR 9/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Rentner Horst-Günther O0 aus Hui, geboren am EEE 1935 in Tr ),
zur Zeit in Haft, wegen versuchten schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Februar 1988 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
Der von dem Angeklagten als "Beschwerde" bezeichnete Antrag nach
$S 346 Abs. 2 StPO ist nicht begründet. Das Landgericht Hildesheim hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 28. August 1987 zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist.
In dem Schreiben des Angeklagten vom 30. November 1987 kann - vom Fehlen der sonstigen Voraussetzungen abgesehen - ein zulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb nicht gesehen werden, weil die versäumte Revisionsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nachgeholt worden ist (S 45
Abs. 2 Satz 2 StPO).
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki