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BGH Beschluss vom 16.02.1988 – 5 StR 26/88

5. Strafsenat

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BG

5 StR _ 26/88

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. den Rechtsanwalt Dietrich S EEE aus zu, dort geboren am EB 1516,

2. die Anwaltsgehilfin Elvira W EB geborene E@aus BB,

geboren am EEE 1952 ir von (GE ,

wegen falscher uneidlicher Aussage u.a.

- 2 - Ad

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Februar 1988 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten SB und weiß gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 1987 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Schriftsätze des Rechtsanwalts Professor Dr. He vom 5. Februar, des Rechtsanwalts Dr. zB von

6. Februar und des Rechtsanwalts TB vom

8. Februar 1988 sind berücksichtigt worden.

Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte Se die falsche Aussage unter den in § 157 StGB genannten Voraussetzungen gemacht hat. Dieser Angeklagte ist

in dem Strafverfahren gegen H@WB-E EB und in dem Zivilprozeß der Frau KB sesen rb- ER anwaltlich tätig geworden und hat dabei bewußt falsche Behauptungen aufgestellt, um H@W-E@iiB ein Alipi

für die Unfallzeit zu verschaffen. Er hat hierdurch vorsätzlich die Konfliktlage herbeigeführt, in der

er sich bei seiner Zeugenvernehmung befand. Das Landgericht hat diese Umstände nicht übersehen, darin aber keinen Strafmilderungsgrund, sondern vielmehr einen Grund zur Strafschärfung erblickt. Denn es führt im Urteil aus, "daß der Angeklagte SW ais Anwalt nach S$S 43 BRAO verpflichtet ist, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben, um sich der Achtung und dem Vertrauen, das die Stellung gebietet, würdig zu erweisen. Die Verletzung dieses Gebotes mußte sich strafschärfend

auswirken, ebenso wie die Tatsache, daß er tatein-

Bla

heitlich zu der falschen uneidlichen Aussage den Tatbestand der versuchten Strafvereitelung erfüllt hat" (UA S. 27/28).

Hiernach ist auszuschließen, daß die Strafe für den Angeklagten sn milder ausgefallen wäre, wenn das Landgericht die Vorschrift des § 157 StGB für anwendbar gehalten hätte.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki