Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 02.02.1988 – 1 StR 15/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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14 BUNDESGERICHTSHOF
1 StR _15/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Erhard Hermann R WM aus LEER zeboren am WE 19.0 in vB,
wegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld
+4
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 1988 gemäß 8 349
kbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 44, Oktober 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe; Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.
Die Gründe, aus denen das Landgericht es abgelehnt hat, die Strafe nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage der Strafmilderung wegen Versuchs zwar aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden, doch kommt dabei besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die
wichtigsten Kriterien für die Binstufung von Handlungs-
und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGH
StV 1986, 378, 379 m.w.N.; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1; BGH Stv 1985, 411). Demgegenüber hat die Strafkamner hier die Milderung im wesentlichen wegen der - nicht einschlägigen - Vorstrafen des Angeklagten
und der beträchtlichen Menge Falschgeld, das der Angeklagte absetzen wollte, also aus nicht versuchsbezogenen Umständen versagt. Der neue Tatrichter wird als wichtigstes Kriterium für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert der nur versuchten Tat in den Mittelpunkt seiner Erwägungen stellen müssen, daß hier eine Tatvollendung infolge der Mitwirkung des Kriminalbeamten von vornherein ausgeschlossen war, weil das Falschgeld nicht in den Verkehr, sondern stets nur in amtlichen Gewahrsam gelangen konnte (vgl. BGHSt 34, 108, 109).
A
Im übrigen war die Revision, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.
Maul Ulsamer RiBGH Dr. Foth ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Maul
Granderath v. Gerlach