Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 22.01.1988 – 2 StR 579/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 579/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Benigno Ss ED aus M@@BD. geboren am I] 1946 in
sur (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 1988
beschlossen:
Der Antrag des Verteidigers vom 18. Januar 1988
wird zurückgewiesen.
Gründe§
Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ist mit dem 19. Noven ber 1987 abgelaufen, die Gegenerklärung von diesem Tage ging erst am 21. November 1987 beim Bundesgerichtshof ein. Die
Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor.
Herdegen Meyer Maier
Theune Gollwitzer