Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 22.01.1988 – 2 StR 579/87

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 579/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Benigno Ss ED aus M@@BD. geboren am I] 1946 in

sur (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 1988

beschlossen:

Der Antrag des Verteidigers vom 18. Januar 1988

wird zurückgewiesen.

Gründe§

Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ist mit dem 19. Noven ber 1987 abgelaufen, die Gegenerklärung von diesem Tage ging erst am 21. November 1987 beim Bundesgerichtshof ein. Die

Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor.

Herdegen Meyer Maier

Theune Gollwitzer