Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 19.01.1988 – 4 StR 673/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 673/87 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Peter C ED zus VB, geboren am GES 1962 in SEE ,
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. August 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls und wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise be-
gründet.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist seine Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 21 StGB mit Erwägungen verneint, die rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten.
Es ist nach Anhörung eines Sachverständigen von einer maximalen Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten von 2,34 %o ausgegangen (UA 13), ohne die wesentlichen Grundlagen anzugeben, an die die Schlußfolgerungen des Gutachtens anknüpfen (vgl. dazu BGHSt 34, 29, 31). Damit ist dem Senat eine revisionsrechtliche Überprüfung - auch hinsichtlich der Berücksichtigung des Nachtrunks - nicht möglich. Außerdem hat das Landgericht eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des Angeklagten durch die Einwirkung des Alkohols im wesentlichen deshalb verneint, weil bei diesem "der Realitätsbezug ungestört und die rationale Handlungskontrolle erhalten gewesen" sei (UA 16). In diesem Zusammenhang wäre jedoch - angesichts eines die Grenze von 2 %o nicht unerheblich übersteigenden Blutalkoholwertes (vgl. BGH VRS 69, 432/433) - zu berücksichtigen gewesen, daß planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten sowie ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht entgegenstehen und daß situationsgerechtem Verhalten nach der Tat auch deshalb nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, weil der Täter ernüchtert worden sein kann (BGH VRS 69, 432 und 432/133; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4).
Da sich die Fehler bei der Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB auf alle Strafaussprüche ausgewirkt haben können, war der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben.
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