Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 15.01.1988 – 2 StR 659/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
M
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 659/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Elmar Josef Weg zu: To, geboren am EEE 1926 in Don - u,
wegen Betruges u.a.
ZA
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg/ Lahn vom 27. August 1987 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 (Bankkredit) und II 6 (Mietwagenkosten) der Urteilsgründe ver-
urteilt worden ist b) im gesamten Strafausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sieben Fällen, wegen Unterschlagung und wegen Verstrickungs-
bruchs verurteilt.
wWIV
Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat teilweise Erfolg, im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Nicht bestehenbleiben kann die Verurteilung wegen Betrugs im Falle II 1 der Urteilsgründe, bei der angenommen wird, der Angeklagte habe die BD -Bank deshalb betrügerisch geschädigt, weil er bei seinem Kreditantrag verschwiegen habe, daß für den zur Kreditsicherung übereigneten Pkw Mercedes Benz ein zweiter Kfz-Brief ausgestellt worden war,
den er der Bank nicht aushändigte.
Das Landgericht legt bereits nicht dar, worin eine vom Angeklagten gewollte konkrete Vermögensgefährdung der Bank zu sehen ist. Es geht davon aus, der Angeklagte habe eine Verwertung des Fahrzeuges zumindest erschweren wollen. Diese undifferenzierten Feststellungen reichen hier nicht aus. Ein Zusammenhang zwischen der Ausstellung des zweiten Kraftfahrzeugbriefes im Jahre 1978 und dem Kreditantrag von 1980 ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte gab - auch später - weitere Sicherheiten hin, die Bank konnte den Pkw verwerten.
2. Die Annahme des Landgerichts im Falle II 6 der Urteilsgründe, der Angeklagte habe die A@WEED-versicherung durch die Geltendmachung von 8.889,60 DM Mietwagenkosten in dieser Höhe betrügerisch geschädigt, ist ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei begründet.
Der auf die Firma I@®-GmbH zugelassene, tatsächlich aber dem Angeklagten zur Verfügung stehende Pkw Jaguar XJ 12
ad
war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, daß die Haftpflichtversicherung des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges für den entstandenen Schaden aufzukommen hatte (UA S. 23/24). Daß der Angeklagte für die Zeit, in der er das Fahrzeug infolge des Unfalles (Reperaturzeit) nicht nutzen konnte, unter Verwendung einer fingierten Mietwagenrechnung Schadensersatzansprüche bei der Versicherung geltend machte und den genannten Betrag ausbezahlt erhielt, rechtfertigt noch nicht die Annahme, die Versicherung habe in Höhe des gezahlten Betra-
ges einen Schaden erlitten.
Das Landgericht hätte prüfen müssen, welche Ansprüche der Angeklagte tatsächlich hatte, ob und in welcher Höhe ihm insbesondere auch ohne Inanspruchnahme eines Mietwagens eine Kfz-Nutzungsentschädigung zustand (vgl. Palandt, 46. Aufl. BGB Anh. zu § 249 Anm. 1).
3. Der Senat hat den gesamten Strafausspruch aufgehoben. Er konnte nicht ausschließen, daß sich die Verurteiluw zu der höchsten Einsatzstrafe im beanstandeten Fall II 6 dı Urteilsgründe auf die Bemessung der anderen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Herdegen Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer