Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 08.01.1988 – 4 StR 692/87

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4_StR 692/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ernst Friedrich FeumiD aus SCHEHD,

dort geboren am EEE 1955, zur Zeit in Haft,

wegen Mordes u.&.

Der ı. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 1988 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. September 1987 im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrefe (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB) verurteilt wird und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren in der Urteilsformel entfällt.

_ Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-Zung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Auf den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. IB zur Bedeutung des Blutalkoholwertes für die Beurteilung der Zurschnungsfühigkeit, die mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang stehen, beruht das Urteil nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger Leufhlitte Goyäke Jähnke Meyer-Goßner