Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 08.01.1988 – 2 StR 590/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR_590/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Leo zZ EEE zu: ve m, geboren am ib 19:5 in Tui,
wegen Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
. Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. Januar 1987, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Liste der angewendeten Vorschriften wird "im Falle ZB" danin berichtigt, daß $ "249" StGB durch $ "259" StGB ersetzt wird.
Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben:
Bei ihren Erwägungen zur Strafhöhe hat die Kammer nicht beachtet, daß auch die Einziehung des auf den Angeklagten zugelassenen Kraftfahrzeugs Strafcharakter hat und deshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe strafmildernd berücksichtigt werden kann (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1, Schuldausgleich 6). Von der ausdrücklichen Erörterung der Frage, ob der Einziehung strafmildernde Bedeutung zukommt, kann hier auch nicht wegen offensichtlicher Geringwertigkeit der eingezogenen Sache abgesehen werden. Der Anschaffungspreis, den der Angeklagte im Jahre 1983 aufwenden mußte (50 000 DM), legt im Gegenteil die Annahme nahe, daß das Fahrzeug auch jetzt noch einen nicht unbeträchtlichen Wert hat.
Zur Vermeidung einander widersprechender Feststellungen insbesondere zum Wert des Kraftfahrzeugs ist außer dem Ausspruch über die Freiheitsstrafe auch die - an sich aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende - Einziehungsanordnung aufzuheben. Auch hierüber ist neu zu entscheiden.
Herdegen Müller Theune
Niemöller Gollwitzer