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BGH Urteil vom 08.01.1988 – 2 StR 449/87

2. Strafsenat

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Leitsatz

Das Recht des Angeklagten, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, ist sowohl bei der Terminsbestimmung als auch bei Entscheidungen über Anträge auf Terminsverlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu beachten.

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Zeitschriften: ja

StPpö 1975 SS 140, 142; MRK Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c

Das Recht des Angeklagten, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, ist sowohl bei der Terminsbestimmung als auch bei Entscheidungen über Anträge auf Terminsverlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu beachten.

BGH, Urt. v. 8. Januar 1988 - 2 StR 449/87 - LG Aachen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Rasamohan R gg zu: re, Jeboren am GE 1962 in COEW/S-i Lanka, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

7

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Theune Niemöller

Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt > in der Verhandlung, Richter am Landgericht EB bei der verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. BD aus rein

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

WIV

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. April 1987 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Seine Revision gegen diese Entscheidung hat keinen Erfolg. Einer Erörterung bedarf allein die Rüge, mit welcher der Angeklagte geltend macht, das Landgericht habe sein Recht, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, rechtsfehlerhaft nicht hinreichend beachtet.

Die Verfahrensrüge knüpft an folgenden Prozeßverlauf

ans

Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung vom 16. Januar 1987 durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Bw, vertreten worden. Das Verfahren mußte nach einem Beweisamtrag der Verteidigung auf unbestimmte Zeit vertagt werden.

Am 25. Februar 1987 beraumte der Vorsitzende der Strafkammer im Einvernehmen mit dem Verteidiger neuen Termin zur Hauptverhandlung auf den 7. April 1987 an, verlegte diesen Termin dann aber mit Verfügung vom 17. März 1987 auf den 13. April 1987, da zwei Zeugen und die Dolmetscherin verhindert seien. Der Verteidiger machte sogleich geltend, er sei am 13. April 1987 in Urlaub, und beantragte die Beibehaltung des vereinbarten Termins oder eine Verlegung auf einen späteren Zeitpunkt. Der Vorsitzende lehnte das Begehren ab und bestellte dem Angeklagten am 26. März 1987 einen Pflichtverteidiger. Dieser erklärte in der Hauptverhandlung u.a., er stehe in einem Zwiespalt, weil sich der Angeklagte seit dem 19. Juni 1986 in U-Haft befinde und auf der anderen Seite - dem Verteidiger - eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich

sei, der Angeklagte habe bisher nicht mit ihm gesprochen.

Einen Antrag der Staatsanwaltschaft, die Hauptverhandlung zu vertagen lehnte das Gericht u.a. mit der Begründung ab, weder der Angeklagte noch sein Verteidiger hätten es in der Hand, unter Hinweis auf andere Aufgaben oder persönliche Gründe eine Vertagung oder bestimmte Terminsverlegung zu erzwingen. Der nächst freie Hauptverhandlungstermin wäre nach der derzeitigen Terminierung der Kammer der 4. August 1987. Das Verfahren in der Haftsache sei jedoch mit größtmöglicher

Beschleunigung durchzuführen.

Die Hauptverhandlung wurde dann nach fünfzehnminütiger Pause, in der der Verteidiger mit dem Angeklagten sprechen

konnte, am selben Tage zu Ende geführt.

Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei in unzulässiger Weise in seiner Verteidigung beschränkt worden. Die Rüge ist im Ergebnis unbegründet.

Ein Angeklagter hat gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK das Recht, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten. Dieses Recht ist sowohl bei der Terminsbestimmung als auch bei Entscheidungen über Anträge auf Terminsverlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu beachten. Muß die Verlegung eines anberaumten Termins dazu führen, daß der Angeklagte nicht mehr von dem Verteidiger seiner Wahl vertreten werden kann, dann hat das Gericht sorgfältig zu prüfen, ob sich eine Terminsverlegung nicht vermeiden läßt. Sie wird nicht dadurch unvermeidbar, daß Zeugen mitteilen, sie seien verhindert. In derartigen Fällen hat der Vorsitzende unter Beachtung der zu § 51 StPO entwickelten Grundsätze nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob der vom Zeugen mitgeteilte Hinderungsgrund in Anbetracht der mit einer Terminsverlegung für den Angeklagten verbundenen Nachteile anzuerkennen ist oder nicht. Dabei sind die Interessen des Zeugen und die des Angeklagten gegeneinander abzuwägen. Zu erwägen ist auch, ob der verhinderte Zeuge entbehrlich oder durch einen anderen ersetzbar ist. Daß der Vorsitzende bei der Entscheidung über die Terminsverlegung gegen diese Grundsätze verstoßen hat, ist indessen nicht

bewiesen.

Der Durchführung der Hauptverhandlung am 7. April 1987

standen mehrere Hindernisse entgegen.

Es ist nicht dargetan und auch selbst nicht ersichtlich, daß der Vorsitzende in Verkennung der Rechte des Angeklagten, erfolgversprechende Bemühungen, den angesetzten

Termin aufrechtzuerhalten, unterlassen hat.

Da dem Angeklagten bereits am 26. März 1987 ein Pflichtverteidiger bestellt worden war, ist auch die Ablehnung des in der Hauptverhandlung vom 13. April 1987 gestellten Vertagungsamtrags aus den vom Landgericht angeführten

Gründen nicht zu beanstanden. Herdegen Müller Theune

Niemöller Gollwitzer