Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 17.12.1987 – 4 StR 580/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Benno H GB zu: (au. dort seboren am GEB :>«:,

wegen homosexueller Handlungen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1987, an der teilgenommen

haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (uuuunun

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE >: GER

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

BA

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen homosexuveller Handlungen zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmit-

tel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der 16jährige Olaf Fo dem Angeklagten, der ihn an einer Bushaltestelle angesprochen hatte, in dessen Wohnung gefolgt. Dort kam es zwischen ihnen zu sexuellen Handlungen.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor der Jugendkammer behauptet, "er habe angenommen, der Zeuge sei schon älter als 18 Jahre gewesen" (UA 13), er habe dessen Alter "wegen seiner Körpergröße auf etwa 18 Jahre geschätzt" (UA 13). Die Jugendkammer ist der Ansicht,

dem Angeklagten sei "hinsichtlich des Alters des Zeugen Olaf Fo mindestens bedinger Vorsatz anzulasten"

(UA 14). Dies folge schon aus der eigenen Einlassung

des Angeklagten, der den Jungen auf "etwa" 18 Jahre geschätzt habe. Hierauf deuteten aber auch weitere Gesichtspunkte: "Der Zeuge Olaf FEB hinterließ in der Hauptverhandlung, eineinhalb Jahre nach der Tat, noch

den Eindruck eines Jugendlichen. Er wirkte gehemmt. Seine Ausdrucksweise ist naiv, wenn er über sexuelle Dinge redet" (UA 14).

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des § 261 StPO. Er ist der Ansicht, daß es bei der Feststellung des Alters eines Menschen nicht nur auf dessen Stimme und seine Ausdrucksweise, sondern auch auf sein Verhalten, seine Gestik, sein äußeres Aussehen und seine Erscheinung ankomme. Da der Vorsitzende des Gerichts blind gewesen sei, habe er sich keinen umfassenden und sicheren Eindruck über das Alter des Zeugen FW verschaffen können. Wie wichtig es sei, einen Gesamteindruck von dem Zeugen zu haben, ergebe sich auch daraus, daß der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft "Freispruch mit der Begründung beantragt hat, daß die Einlassung des Angeklagten, daß er geglaubt habe, daß Olaf FW pereits 18 Jahre alt sei,

nicht widerlegt werden konnte".

2. Die Verfahrensbeschwerde ist zulässig erhoben (5 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie enthält mit der Behauptung, das Gericht habe den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 261 StPO) nicht beachtet, zugleich die Rüge, das Gericht sei wegen der Blindheit des Vorsitzenden nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (8 338 Nr. 1 StPO). Insofern ist ein Rüge-

verlust durch Präklusion nicht eingetreten, weil die SS 222 a, 222 b Stpo für diesen Fall nicht gelten (BGHSt 34, 236).

3. Die Rüge ist auch begründet, Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 4 StR 440/87 (zur Veröffentlichung in BGHSt und BGHR bestimmt) dargelegt hat, führt die Mitwirkung eines blinden Richters als Vorsitzender in der tatrichterlichen

Hauptverhandlung in Strafsachen - unabhängig von den Um-

'ständen des Einzelfalls - zu einer nicht vorschriftsmä-

Bigen Besetzung des Gerichts. Allein deswegen kann das hier angefochtene Urteil schon keinen Bestand haben. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer aber zutreffend darauf hin, daß im vorliegenden Fall der optische Eindruck von der Person des Tatopfers als Zeugen für die Urteilsfindung von besonderer Bedeutung war. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

Salger Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner