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BGH Beschluss vom 09.12.1987 – 2 StR 586/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 586/87 BESCHLUSS

N > Mi

in der Strafsache

gegen

Hasan Selcuk GC Em aus Tu an u <eooren am EB 1961 in sn (Türkei), zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags u.a.

204

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen nicht eingegangen zu werden braucht.

Das Schwurgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte vom Versuch des Totschlags mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Hierzu bestand nach den getroffenen Feststellungen jedoch Anlaß:

WIV

Der Angeklagte schoß aus etwa 25 Metern Entfernung mit einem Revolver vom Kaliber 38 auf Vedat Güf, "wobei er in Kauf nahm, daß dieser tödlich getroffen wurde. Die Kugel ging jedoch über den Kopf des GÜ@EER hinweg. Da er ihn auf jeden Fall treffen wollte, gab der Angeklagte einen zweiten gezielten Schuß auf ig ab und traf ihn diesmal in die rechte Schulter in der Nähe des Halses. Als er sah, daß er getroffen hatte, rannte der Angeklagte davon. Der angeschossene Güf begab sich zum" (einige hundert Meter entfernten, UA S. 4) "Lokal Ei" (uA Ss. 5).

Dieser Sachverhalt erforderte eine Auseinandersetzung mit der Frage des freiwilligen Rücktritts vom Tötungsversuch. Dabei hätte sich das Schwurgericht vor allem mit den Vorstellungen des Angeklagten nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung befassen müssen (vgl. BGHSt 31, 170; 34, 53; BGH NStZ 1986, 25; 1986, 264; BGHR StGB S$S 24 Abs. 1 Satz 1, Versuch, unbeendeter, 4).

BIZG

Daß der Angeklagte nach Abgabe des zweiten Schusses mit der Möglichkeit gerechnet hätte, die dem Tatopfer beigebrachte Verletzung könnte zu dessen Tod führen, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Denn sie verhalten sich nicht dazu, welche - vom Angeklagten wahrgenommene - Wirkung der Schuß bei Gü@P nervorrief. Der Verletzte konnte danach noch einige hundert Meter weit gehen. Das spricht eher dagegen, daß er auf den Angeklagten, bevor dieser sich entfernte, den Eindruck eines möglicherweise tödlich Getroffenen gemacht hätte.

Müller Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer