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BGH Urteil vom 03.12.1987 – 4 StR 612/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Yildiray S me sus PO seboren or GEHE WB 1966 in IB (Türkei),

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 3. Dezember 1987, an der teilgenommen

haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Jähnke

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. (un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB :,:

als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft

wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. Juli 1987 im Schuldspruch im Fall Lowe (II, 5 der Urteilsgründe) und im Straf-

ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, wegen Bedrohung und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die ihr mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründetes Rechtsmittel in zulässiger Weise auf den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil L@® (Fall II, 5) und den Strafausspruch beschränkt hat. Die Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

Die Beschwerdeführerin sieht zu Recht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (8 244 Abs. 2 StPO) darin,

daß die Jugendkammer nicht durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. MB Feststellungen zu den Folgen des Messerstichs des Angeklagten im Fall II, 5 der Urteilsgründe getroffen hat. Die Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung nach 8 244 Abs. 2 StPO erstreckt sich auf alle materiell- und verfahrensrechtlich erheblichen Tatsachen (Herdegen in KK 2. Aufl., § 244 StPO Rdn. 18), zu denen im Hinblick auf den Schuldspruch, den Schuldumfang und den Strafausspruch (verschuldete Auswirkungen im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB) auch die Folgen

der Tat gehören. Der Tatrichter muß den Unrechtsgehalt des von der zugelassenen Anklage angesprochenen geschichtlichen Vorgangs voll ausschöpfen, sofern keine rechtlichen Hindernisse im Wege stehen (BGHSt 25, 72, 75/76; 388, 389). Dabei reicht seine Aufklärungspflicht so weit, wie die Umstände, die dem Gericht bekannt sind oder aus den Akten und dem Verfahrensablauf bekannt sein müssen, zum Gebrauch eines (weiteren) Beweismittels drängen oder den Gebrauch doch nahelegen (BGHSt 3, 169, 175; BGH NJW 1978, 113, 114 m. w. Nachw.; Herdegen in KK 2. Aufl.,

§ 244 StPO Rdn. 20).

Dieser Pflicht ist das Landgericht nicht nachgekommen. Es hat zu den Verletzungen des Tatopfers lediglich festgestellt, der Stich des Angeklagten habe den britischen Soldaten Lg "etwa 5 Querfinger unterhalb der linken Brustwarze" getroffen und von hier aus sei "die Klinge bis zur linken Herzkammer, deren Spitze verletzt wurde", gedrungen. Das Leben des Verletzten habe nur durch eine Notoperation gerettet werden können (UA 16). Weitere Feststellungen zu der Verletzung des Geschädigten Lg und deren Folgen enthalten die Urteilsgründe nicht. Insbesondere fehlt jeder Hinweis darauf,

daß es trotz geglückter Operation der Herzwunde zu erheblichen Komplikationen bei dem Verletzten gekommen ist. Schon in dem von dem Chefarzt der chirurgischen Abteilung des St.-Josefs-Krankenhauses P EEE .

Dr. BGB. in dem vorliegenden Verfahren erstatteten schriftlichen Gutachten vom 11. März 1987 (Bd. II

Bl. 233 - 235 d.A.), das von der Revision wiedergegeben wird und auf das sich bereits die Anklage bezogen hatte (Bd. II Bl. 253, 254 d.A.), heißt es unter anderem: "Am 3. postoperativen Tag kam es zu einer Hirndrucksymptomatik, die auch computertomographisch beschrieben wurde mit einem neurologischen Mittelhirnsyndrom. Es bestand tiefe Bewußtlosigkeit, unzureichende Spontanatmung sowie eine zentralbedingte Hypertonie, Hyperpyreksie und Hyperglykämie sowie Poliurie. Es erfolgte eine Behandlung durch 7-tägige Hyprothermie sowie Sedierung und Relaxation. Es konnte dann auch bei weiterbestehender Intubation eine Spontanatmung erreicht werden. Auch der zentralbedingte Diabetes insipidus konnte medikamentös abgefangen werden. Am 25.01.87 wurde der Patient extubiert. Es bestand eine ausreichende Spontanatmung." Die Folgen auf chirurgischem Gebiet seien zwar bis zur Verlegung des Verletzten in das Krankenhaus der britischen Rheinarmee in RB an 5. Februar 1987 komplikationslos abgeheilt. Auf neurologischem Fachgebiet sei jedoch noch "eine Schwächung der rechten Körperhälfte sowie eine deutliche Verlangsamung des Patienten mit Minderung des affektiven und situativen Verhaltens zu verzeichnen". Zur Besserung dieser Verhältnisse wurde eine Verlegung in eine entsprechende Rehabilitationsklinik

im Heimatland des Verletzten empfohlen. Dort wurde der Verletzte zunächst von Dr. MED behandelt.

Die Vernehmung dieses Arztes mußte sich dem Gericht im damaligen Zeitpunkt aufdrängen. In der neuen Hauptverhandlung wird auch der aktuelle Zustand des Verletzten festzustellen sein, um die Voraussetzungen des § 224 StGB prüfen zu können.

Salger Knoblich Laufhütte

Goydke Jähnke