Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 01.12.1987 – 1 StR 582/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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IN
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_ 582/87 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Gert Reinhold Ag aus Comp, geboren am EM 19651 in rein,
wegen fahrlässiger Körperverletzung
7p
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1987, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer, Dr. Maul,
Dr. Foth,
Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt «a»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt BEW> aus rein
als Verteidiger,
Rechtsanwalt EEE aus Rei
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
7p
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 27. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestüzte Revision der Staatsanwaltschaft hat sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Angeklagten Erfolg.
Nach den Feststellungen mischte sich der Nebenkläger etwa eine Woche vor dem Tatgeschehen in einer Gaststätte in ein Gespräch des Angeklagten mit einem Freund ein und forderte beide auf, "die Klappe zu halten, sonst schlage er ihnen den Ranzen voll". Als der Angeklagte am Tatabend in derselben Gaststätte den Nebenkläger sah, versuchte er mehrfach, sich mit ihm wegen des früheren Vorfalls auszusprechen. Der Nebenkläger fühlte sich durch das Verhalten des Angeklagten belästigt, er verabreichte ihm schließlich wortlos zwei Ohrfeigen. Im späteren Verlauf des Tatabends betrat die Ehefrau des Nebenklägers, die von diesem getrennt lebte, mit einer Freundin das Lokal und setzte sich an einen Tisch etwa 2 m vom Angeklagten entfernt. Nachdem der Nebenkläger die Anwesenheit seiner Frau bemerkt hatte, ging er zu ihrem Tisch und
forderte den Angeklagten auf, Platz zu machen. Hierdurch fühlte sich der Angeklagte provoziert, er erwiderte: "Was willst Du, Du Arsch", woraufhin der Nebenkläger den sitzenden Angeklagten am Hemdkragen packte, ihn hochzog
und ihm zwei Ohrfeigen verabreichte. Während er den Angeklagten weiter am Hemdkragen gepackt hielt, holte dieser, der weitere Schläge befürchtete, blitzschnell aus seiner Hosentasche ein Klappnmesser, öffnete es, hielt nun seinerseits den Nebenkläger mit der linken Hand am Hemdkragen fest und stieß ihm das Klappmesser mit Wucht viermal kurz hintereinander in den Leib, um den Nebenkläger abzuwehren und sich gegen weitere Tätlichkeiten zu verteidigen.
Das Landgericht hält eine Notwehrlage für gegeben, die Jedoch vom Angeklagten provoziert worden sei und ihn nur zu einem -— zu seinen Gunsten: dem schwerwiegendsten - Messerstich berechtigt habe; bei den weiteren drei Messerstichen handle es sich um einen intensiven Notwehrexzeß, der Angeklage habe sich über die Erforderlichkeit der weiteren Abwehrhandlung geirrt und sich deshalb der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht.
Diese rechtliche Wertung ist nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt.
Ob sich der Angeklagte auf Notwehr (§ 32 StGB) oder entschuldigende Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB) berufen kann, hängt entscheidend davon ab, wie sich die "Kampflage* im Zeitpunkt der Messerstiche objektiv und vor allem in der Vorstellung des Angeklagten darstellte (vgl. BGH NStZ 1983, 117). Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen Angriff und
Abwehr sich abspielen, insbesondere durch die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1). Die Revision beanstandet zu Recht, daß für die Beurteilung ausreichende Feststellungen fehlen.
Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich nicht entnehmen, welche objektiven Anhaltspunkte für dieFurcht des Angeklagten vor weiteren Schlägen oder Tätlichkeiten vorlagen, ob der Nebenkläger weiter zuschlagen wollte, was der Angeklagte im einzelnen befürchtete und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Umstand zukommt, daß der Angeklagte seinerseits den Nebenkläger am Hemdkragen festhielt, bevor er mit dem Messer zustach. Es wären nähere Feststellungen zur Aggressivität des Nebenklägers, zur Gefährlichkeit seines Vorgehens und zu den gegenseitigen Kräfteverhältnissen von Nebenkläger und Angeklagtem sowie zu den räumlichen Verhältnissen, unter denen sich beide vor dem Zustechen festhielten, erforderlich gewesen. Zwar sind an anderer Urteilsstelle "das gewaltbewegte Vorleben" des Nebenklägers und "die Eintragungen in seiner Strafliste wegen Körperverletzung und Beleidigung" erwähnt, doch enthält das Urteil weder hierzu noch zu der Frage, was dem Angeklagten über das "gewaltbewegte Vorleben" bekannt war, nähere Feststellungen. Dem Urteil 1&ß8t sich ferner nicht entnehmen, ob der Angeklagte wußte, daß es sich bei der Frau an einem Tisch in seiner Nähe, neben die sich der Nebenkläger setzen wollte, um die vom Nebenkläger getrennt lebende Ehefrau handelte, und weshalb der Angeklagte "Platz machen" sollte, obgleich der Abstand etwa 2 m betrug.
Die Kenntnis all dieser Umstände ist für die abschließende Beurteilung von Notwehrlage und Erforderlichkeit des gewählten Abwehrmittels erforderlich. Schon deshalb bedarf die Sache der Verhandlung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Der aufgezeigte Rechtsfehler kann sich sowohl zu Ungunsten als auch zu Gunsten des Angeklagten auswirken, weil erst aufgrund näherer Sachaufklärung abschließend beurteilt werden kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Tat durch Notwehr gerechtfertigt ist (vgl. auch Beschluß des Senats vom 1. Dezember 1987 - 1 StR 582/87).
Schauenburg Ulsamer Maul Foth Granderath