Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 10.11.1987 – 4 StR 571/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4_StR_ 571/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Johannes Friedrich Paul Michael FB aus FO, zeboren am GER 1947 in Res - SCHERE,
wegen Betrugs u.a.
- 2 - En
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 1987 gemäß § 349
Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 21. Mai 1987 in den Strafaussprüchen wegen Betruges und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges
in zwei Fällen und wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt
die zum auf 22.
Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2; die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom Oktober 1987 nimmt der Senat Bezug.
- 3 -
Zum Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Feststellung der schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das zukünftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter Anlaß zu einer Milderung sein. Zu solchen mit einer Bestrafung verbundenen Nebenfolgen gehören auch zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen. So ist der Umstand, daß eine strafgerichtliche Verurteilung die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge hat (§ 48 Satz 1 Nr. 1 BBG), bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGH Beschluß vom 23. November 1984 - 3 StR 459/84; vom 17. März 1983 - 1 StR 145/83; BGH StV 1982, 419; 1981, 235; NStZ 1981, 342). Nach § 48 BBG verliert der Angeklagte seine Beamtenrechte mit der Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung, mit der er wegen einer vorsätzlichen Tat
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Nachdem die Kammer eine Einsatzstrafe von einem Jahr und eine Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt hat, hätte sie Anlaß gehabt, die kraft Gesetzes eintretende Folge des Verlustes der Beamtenstellung in Betracht zu ziehen und zu prüfen. Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, ob dies geschehen ist. Es ist deshalb zu besorgen, daß ein für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist."
-u- 23
Diese Ausführungen treffen zu. Einer Würdigung der beamtenrechtlichen Folgen der Verurteilung war die Strafkammer hier auch nicht deshalb enthoben, weil sich eine der Betrugstaten gegen die Dienststelle richtete, bei der der Angeklagte beschäftigt war. Vielmehr oblag es ihrer tatrichterlichen Beurteilung zu entscheiden, ob dieser Umstand einer strafmildernden Wirkung des eintretenden Verlusts der Beamtenstellung entgegensteht. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung beider wegen Betrugs verhängter Einzelstrafen und zieht damit auch die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Daß die Bemessung der wegen falscher Versicherung an Eides Statt verhängten Geldstrafe von dem Rechtsfehler beeinflußt sei, vermag der Senat hingegen auszuschließen. Diese kann mithin bestehenbleiben.
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