Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 30.10.1987 – 2 StR 548/87

2. Strafsenat

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AK

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 548/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Mario Jeff KÜEEEE aus Kö, dort geboren am un

1960, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

„E ‘

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juni 1987 im Verfallsausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die auf Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht einen Geldbetrag von 6.780 DM für verfallen erklärt hat. Im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Verfallsanordnung muß aufgehoben werden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

wIV

"Diese Maßnahme dient nicht dazu, den Erlös, sondern den Gewinn abzuschöpfen. Dies hat der Tatrichter verkannt. Der neue Tatrichter wird hierüber unter Beachtung der in BGHSt 28, 369 dargestellten Grundsätze zu entscheiden haben. Dabei wird zu beachten sein, daß die in der vorgenannten Entscheidung genannte Wertersatzeinziehung hier nicht in Betracht kommt, weil der Angeklagte nicht Eigentümer des ursprünglich einziehungsbetroffenen und bereits verkauften Haschisch wegen Nichtigkeit des inländischen Kaufvertrages und Übereignungsgeschäftes (S 134 BGB) war (vgl. BGHSt 33, 233; BGH, Beschluß vom 18. September 1987 - 2 StR 439/87)."

Dem stimmt der Senat zu.

Herdegen Müller Meyer

Theune Gollwitzer