Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 27.10.1987 – 1 StR 529/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 529/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans-Jürgen H aus EEE, geboren am GERD 1960 in ‚

wegen Diebstahls u.a.

WIV

57

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 9. Juli 1987 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in 22 Fällen, davon in 16 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist; die wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte Einzelstrafe entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

Nach den Urteilsfeststellungen war die Beute des Angeklagten in den Fällen I 4, 6 bis 12, 14, 15, 17 und 20 bis 24 so umfangreich, daß er sie nicht einfach ergreifen und mitnehmen konnte, sondern zu ihrer Sicherung und zum Abtransport auf die Benutzung seines Pkw’s

angewiesen war. Deshalb waren die Diebstähle in diesen Fällen noch nicht vollendet, als das Fahren ohne Fahrerlaubnis begann. Demgemäß steht die Vollendung der Diebstahlstaten in diesen Fällen jeweils in Tateinheit mit dem fortgesetzten Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (BGH NJW 1981, 997). Da diese fortgesetzte Tat aber nicht in der Lage ist, die schwereren 16 Diebstahlstaten zu einer, Handlung zusammenzufassen (BGHSt 29, 288, 291; BGH NJW 1984, 2838), ist auszusprechen, daß das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils in Tateinheit mit den 16 Diebstahlstaten steht. Der Senat kann diese Schuldspruchänderung selbst vornehmen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders, als geschehen, hätte verteidigen können, wenn ihm der rechtliche Hinweis erteilt worden wäre, daß das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit den Diebstahlstaten rechtlich zu einer Einheit verbunden sein

kann.

Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zu einer Änderung der Gesamtstrafe. Sie hat zwar den Wegfall der wegen des Vergehens nach § 21 StVG verhängten Einzelstrafe zur Folge. Das Gewicht der dem Angeklagten zur Last zu legenden strafbaren Verstöße ändert sich dadurch aber nicht. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte, wenn er erkannt hätte, daß die fortgesetzte Tat nach § 21 StVG und die 16 Diebstahlstaten in Tateinheit und nicht in Tatmehrheit zueinander stehen.

Maul

Der Maßregelausspruch wird durch die Schuldspruchänderung ebenfalls nicht berührt.

Sonstige Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind

nicht erkennbar.

Dem stimmt der Senat zu.

Kuhn Ulsamer Foth Schimansky