Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 27.10.1987 – 1 StR 492/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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26 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Clifford Eric A li aus NE, geboren am EEE 1959 ir rei,

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

E74

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1987, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter,

Bundesanwalt MB in der Verhandlung Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (> bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt MB aus FEED

als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

wWIV

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. April 1987 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Re-

vision hat keinen Erfolg.

Die - vom Verteidiger als Aufklärungsrüge bezeichnete - Beanstandung, der auf die Vernehmung von Frau Kim Ps oerichtete Beweisamtrag sei zu Unrecht abgelehnt worden, greift nicht durch. Die tatsächliche Bedeutungslosigkeit einer Beweistatsache kann darin liegen, daß sie selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnte, weil sie einen nur möglichen Schluß zuläßt, den das Gericht aber nicht ziehen will; hierbei kann es das bisherige Beweisergebnis berücksichtigen (vgl. Kleinknecht/ Meyer, StPO 38. Aufl. § 244 Rdn. 56). So liegt es hier. Auch wenn Frau PB die in ihr Wissen gestellten Tatsachen bestätigt und sich daraus ergeben hätte, daß ihr Ehemann erst am Samstag, dem 31. Mai, Nürnberg verließ, hätte die Kammer, wie sie darlegt, angesichts des sonstigen Ergebnisses der

Beweisaufnahme daraus nicht den - möglichen - Schluß gezogen, Herr PB sei, entgegen seiner Aussage vor der Polizei, am Vorabend mit dem Angeklagten im "H@WP-C1up" zusammengewesen. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden; eine unzulässige Beweisamtizipation liegt nicht vor. Auch die Pflicht zu umfassender Aufklärung (§ 244

Abs. 2 StPO) gebot nicht, Frau PB als Zeugin zu hören..

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler, auch nicht im Strafausspruch. Gewisse Unklarheiten bei der Feststellung der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten - die Strafkammer hält mehr als drei Flaschen Bier für "nicht feststellbar" und geht von ihnen aus, ohne daß klar wird, ob sie den vom Angeklagten behaupteten Genuß von sechs Flaschen Bier für wirklich widerlegt hält (UA S. 17) - beeinflussen das Urteil nicht, weil unter Berücksichtigung der Abbauzeit, auch des Verhaltens des Angeklagten, eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB so oder so auszuschließen

ist. Der Generalbundesanwalt hält demgegenüber folgende Erwägung des Landgerichts für bedenklich:

"Zu Gunsten des Angeklagten ist zu werten, daß er bisher weder in Deutschland noch in den Vereinigten Staaten von Amerika vorbestraft ist und er somit bisher ein straffreies Leben geführt hat. Allerdings darf diese Tatsache auch nicht überbewertet werden, da an sich von jedem Bürger erwartet werden darf, daß er sich

straffrei führt."

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Der Generalbundesanwalt weist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin, wonach

"straffreie Lebensführung nicht allgemein als bloßes Fehlen eines Strafgrundes gelten und deshalb bei der Strafzumessung unbeachtlich bleiben kann. In aller Regel gestattet bisherige Rechtstreue wichtige Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten; eine solche Erkenntnisquelle darf der Tatrichter daher nicht ungenutzt lassen" (BGH NStZ 1983, 453; vgl. auch BGH NSt2 1982, 376; StV 1983, 237 und 1981, 236).

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Überlegung, bisherige straffreie Lebensführung müsse bei der Strafzumessung unberücksichtigt bleiben, weil sie den gesetzlichen Normalfall ("von jedem Bürger erwartet") darstelle, wäre allenfalls dann näherzutreten, wenn es einen solchen Normalfall gäbe und der Richter ihn als für die Strafzumessung unerheblich zu behandeln hätte. In diesem Fall könnte die Meinung vertreten werden, ein strafloser Lebenswandel sei der gesetzliche Normalfall und bleibe deshalb außer Betracht. Wird demgegenüber anerkannt, daß es den normativen Normalfall mit den daran anknüpfenden Konsequenzen nicht gibt (BGHSt 34, 345, 351 = NStZ 1987, 450), daß vielmehr der gesetzliche Strafrahmen gleichermaßen für den unbestraften wie für den mehr oder weniger vorbestraften Täter die angemessene Ahndung vorsieht und die Strafzumessung eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände erfordert, dann liegt auf der Hand, daß das bisherige Verhalten eines Angeklagten, was die Begehung von Straftaten anlangt, ein bedeutender Faktor im "Vorleben des Täters" (§ 46 Abs. 2 StGB) sein kann und als solcher bei der Strafzumessung zu

berücksichtigen ist.

So gesehen, ist zwar die allgemeine Erwägung des Landgerichts, von jedem Bürger dürfe erwartet werden, daß er sich straffrei führe, im Rahmen der Strafzumessung nicht völlig unbedenklich; denn diese - an sich richtige - Auffassung ändert nichts an der Zumessungserheblichkeit der bisherigen Straffreiheit des Täters.

Indes hat das Landgericht das nicht verkannt. Es hat das bisherige straffreie Leben des Angeklagten zu seinen Gunsten gewertet und nur eine Überbewertung dieser Tatsache abgelehnt. Das ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, daß eine "Überbewertung", also eine Bewertung, die über die richtige und vertretbare Bewertung hinausgeht, kaum je angemessen sein kann, bringt das Landgericht hier zum Ausdruck, daß es der im anhängigen Verfahren abzuurteilenden Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung mehr Bedeutung für die Strafzumessung beimißt als dem früheren Verhalten des Täters. Dagegen ist von Rechts wegen nichts einzuwenden.

Maul Kuhn Ulsamer Foth Schimansky