Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 14.10.1987 – 2 StR 511/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 511/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Angelika A u ser. KU, in der Bundesre-
publik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am EE-
WE 1960 ir ru zur zeit in Untersuchungs-
haft,
wegen schweren Raubes u.a.
AE > "7
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 1987 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 1987, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
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Die Strafkammer lehnt die Anwendung des § 21 StGB ab, weil "Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit nicht zu erkennen" seien (UA S. 12). Die Erwägungen, mit denen sie diese Auffassung begründet, halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
l. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, daß weder die Tablettenabhängigkeit der Angeklagten, die täglich sechs bis sieben Tabletten "Lexotanil" und am Tattag zusätzlich das Medikament "Centropil" einnahm, noch eine neurotisch-depressive Störung, die zu einer hochgradig neurotischen Bindung an den Mitangeklagten BB führte, eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit bewirkten. Dabei würdigt das Landgericht die aufgeführten Umstände nur einzeln und unterläßt die gebotene Prüfung der Frage, ob die Tablettenabhängigkeit und die neurotische Störung in ihrem Zusammenwirken zu einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit geführt haben.
2. Das Landgericht hat zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten unter anderem festgestellt: "Bedingt durch ihre unterdurchschnittliche Intelligenz, konnte sie aur eine Sonderschule besuchen, die sie nach acht Jahren ohne Abschluß verließ. Sie hat kaum lesen und schreiben gelernt" (UA S. 4). Mit diesen Tatsachen setzt sich das Landgericht im Rahmen seiner Ausführungen zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht auseinander. Dessen hätte es aber bedurft. Denn die festgestellte intellektuelle Minderbegabung der Angeklagten konnte allein (Schwachsinn) oder
bei einer Gesamtwürdigung mit den oben unter 1) beschriebenen Umständen Anlaß geben, ihre uneingeschränkte Schuldfähigkeit in Frage zu stellen.
Herdegen Maier Theune
Niemöller Gollwitzer