Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 12.10.1987 – 2 StR 513/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ABE
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 513/87 BESCHLUSS 7.0 21
in der Strafsache
gegen
Stanislav S u aus RO, geboren am GEB 19:5 in TEE (CSsR), zur Zeit in Strafhaft,
wegen versuchten Totschlags u.a.
NEE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Juni 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Das Schwurgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte vom Versuch des Totschlags und des schweren Raubes mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Hierzu bestand nach den getroffenen Feststellungen jedoch Anlaß:
Der Angeklagte und sein - unbekannt gebliebener - Mit-
täter hatten beschlossen, ein Liebespaar nachts im Walde zu
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überfallen und auszurauben. In Verfolgung ihres Planes versahen sie sich mit zwei geladenen Schußwaffen, Gesichtsmasken, einem Hammer, Klebeband und Handschellen, um ihre Opfer bedrohen, fesseln und des Geldes berauben zu können. Schießen wollten sie ursprünglich auf ihre Opfer nicht.
In der Nacht vom 17. zum 18. Juli 1981 überfielen sie die Zeugen WER und nEB, die sich auf einem einsamen Waldparkplatz in einem Pkw befanden. Als der Zeuge N] aus dem Fahrzeug zu fliehen versuchte, schoß der Angeklagte auf ihn. Das Schwurgericht "schließt nicht aus", daß der Angeklagte befürchtete, von dem wesentlich größeren und kräftigeren Zeugen attackiert zu werden und sich deshalb zum Einsatz der Waffe entschloß, wobei er sie bewußt nach unten richtete, um nicht Oberkörper oder Kopf des Opfers zu treffen (UA S. 10). Da nach Ansicht des Landgerichts nicht auszuschließen war, daß der Angeklagte lediglich einen Angriff gegen seine Person vermeiden wollte, hat es das Vorliegen eines Mordmerkmals (Verdeckung des Raubversuchs) verneint (UA S. 18). Der von der Pistolenkugel getroffene, jedoch nicht lebensgefährlich verletzte Zeuge lief davon, ohne daß der Angeklagte ihn weiter behelligte. Auch die Angeklagten wandten sich zur Flucht.
Der festgestellte Sachverhalt erforderte eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Angeklagte vom Versuch der Tötung und des schweren Raubes freiwillig zurückgetreten ist. Dabei hätte sich das Landgericht vor allem mit den Vorstellungen des Angeklagten nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung befassen müssen (vgl. BGHSt 31, 170; 34, 53; BGH NStZ 1986, 25; 1986, 264; Urteil vom 1. Juli 1987 - 2 StR 147/87, zum Abdruck in BGHR vorgesehen).
AL
Gibt ein Täter die weitere Ausführung einer Tat in dem Bewußtsein auf, daß der tatbestandsmäßige Erfolg, den er anstrebt oder den er nach seiner Vorstellung zur Erreichung eines weitergehenden Zieles verwirklichen müßte, noch nicht eingetreten ist und ohne sein weiteres Handeln auch nicht eintreten wird, geht er in diesem Augenblick außerdem davon aus, sein Ziel noch erreichen zu können, wenn er weiterhandeln würde, dann tritt er vom unbeendeten Versuch jener Tatbestandsverwirklichung zurück. Diese Frage hätte das Schwurgericht erörtern müssen. Konnte es zweifelsfreie Feststellungen zu den Zielen und Vorstellungen des Angeklagten nicht treffen, dann mußte es insoweit von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit ausgehen.
Herdegen Maier Theune
Niemöller Gollwitzer