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BGH Urteil vom 01.07.1987 – 2 StR 147/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 7

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Michael K U aus S , geboren am

GEB 1567 in WON, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

wIV

IE

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Gollwitzer als beisitzende Richter,

Bundesanwa 1 EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE aus ro

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten FEN wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Dezember 1986, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem Mord zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte mit seinen Bekannten HM und SEE vereinbart, in einer Firma abends deren Juniorchef KÜEEEM zu überfallen und der Tageseinnahmen zu berauben. Zu diesem zweck hatte sich der Angeklagte mit einem mit "scharfer Munition" geladenen Trommelrevolver Kaliber 4 mm bewaffnet, von dem er zutreffend annahm, daß ein Schuß in das Auge oder in den Mund eines Menschen tödlich wirken könne. HB erhielt einen Schreckschußrevolver. Beide stürmten in das Gebäude

und bedrohten KB mit vorgehaltenen Waffen. Der Angeklagte veranlaßte HOEEEEB, die etwa 25 kg schwere Kasse mitzunehmen. Sie rannten zu einem etwa 22 m von der Eingangstür entfernten firmeneigenen Pkw, um damit zu flüchten, konnten ihn jedoch nicht öffnen. Mittlerweile war Kai ihnen nachgelaufen. Er schlug Heinen die Kasse aus der Hand und versuchte dasselbe in Bezug auf den Schreckschußrevolver,

aus dem sich dabei ein Schuß löste.

"Nach dem Schuß gerieten die beiden, HEEEB und Kal, noch kurzzeitig aneinander. Anschließend lief HM in Richtung auf die Autobahn weg ... Als Heinen im Begriff war wegzulaufen oder möglicherweise auch bereits schon weggelaufen war, schoß nun KÜEEEM. Er war dabei etwa 40 cm bis höchstens 1,50 m von Kal entfernt. Die Kugel traf den Geschädigten ca. 1 cm unterhalb des linken Auges. hielt bei Abgabe des Schusses den rechten Oberarm am Oberkörper, der Unterarm war nach vorne gerichtet und nach oben abgewinkelt. Er handelte zielgerichtet; er wollte schießen. Er nahm dabei billigend in Kauf, daß er den Geschädigten traf und daß dieser an den Verletzungen sterben könnte. Er ließ sich bei diesem Vorgehen von dem Motiv leiten, die Beendigung des bereits begonnenen Raubes zu ermöglichen. Unmittelbar nach Abgabe des Schusses hob er deshalb ca. 3.000,-- DM, die aus der Kasse auf den Boden gefallen waren, vom Boden auf. Der Geschädigte rief laut nach der Polizei und schlug EEE das Geld wieder aus der Hand. Nachdem der Zeuge Kal ihn mit den Füßen angesprungen hatte, floh auch KON in Richtung auf die Autobahn" (UA Bl. 36).

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2. a) Der Angeklagte hat Tötungsabsicht bestritten und

erklärt, er habe

"lediglich einen Warnschuß abgeben wollen und deshalb in die Luft über die Köpfe von Kal und HE, der bei Schußabgabe zwischen ihm und dem Geschädigten gestanden habe, gezielt" (UA Bl. 40).

b) Diese Einlassung erachtet die Strafkammer als wider-

legt.

"Die Feststellung, daß KON bei Schußabgabe billigend in Kauf nahm, den Geschädigten auch zu treffen

- gegebenenfalls sogar auch in das Auge - leitet die Kammer entgegen der davon abweichenden Einlassung des Angeklagten daraus her, daß er bei Schußabgabe maximal 1 1/2 m von dem Zeugen Kai entfernt gewesen ist und daß die Kugel bei dieser kurzen Entfernung tatsächlich den Zeugen Ka unmittelbar unter dem linken Auge getroffen hat. Wenn jemand nämlich aus einer derart geringen Entfernung einen Schuß abgibt und mit dem Schuß einen Menschen in das Gesicht trifft, so muß er diese Konsequenz - das drängt sich auf - bei Schußabgabe wenigstens billigend in Kauf genommen haben. Wenn der Angeklagte KEN, wie er behauptet hat, eine Verletzung hätte ausschließen und tatsächlich lediglich einen Warnschuß hätte abgeben wollen, so hätte er senkrecht nach oben schießen müssen. Bei der Art und Weise, in der er geschossen hat, muß er eine Verletzung und auch eine Tötung des geschädigten Zeugen in Kauf ge-

nommen haben. Er hat lediglich 'aus der Hüfte’ geschossen. Der genaue Schußwinkel war von ihm nur vage vorausberechenbar" (UA Bl. 45).

3. a) Das Gericht hat seine Überzeugung, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz geschossen, auf der Grundlage einer lückenhaften Beweiswürdigung gewonnen:

War für den aus 1 1/2 m Entfernung aus der Hüfte schießenden Angeklagten der genaue Schußwinkel nur vage vorausberechenbar, so lag darin die Möglichkeit begründet, daß eine Geschoßbahn, die knapp über den Kopf von Kali verlaufen sollte, tiefer verlief und den Kopf traf. Damit ließ die objektive Tatsache, daß der letztgenannte Erfolg eintrat, anders als etwa bei einem aufgesetzten Schuß, für sich allein nicht nur den Schluß auf (bedingten) Vorsatz zu, sondern auch den auf (bewußte, grobe) Fahrlässigkeit. Daß der Angeklagte nicht "senkrecht nach oben" schoß, besagt nur, daß er nicht alle notwendige und zumutbare - auch den Vorwurf jeglicher Fahrlässigkeit ausschließende - Sorgfalt angewandt hat. Unter diesen Umständen konnte das Gericht Feststellungen zur subjektiven Tatseite nur dann rechtsfehlerfrei treffen, wenn es auch alle sonstigen Umstände, die Schlüsse in dieser Hinsicht zuließen, in die Beweiswürdigung einbezog. So hätte es sich unter anderem damit auseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte, wie es festgestellt oder

nicht ausgeschlossen hat,

- bei der Planung am Vortag "davon ausging, die Waffen lediglich als Drohmittel einzusetzen und nicht abzudrücken" (UA Bl. 30),

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-01/2-str-147-87#rd_9

- die "scharfe Waffe" deshalb übernommen hatte, weil man befürchtete, daß HEEMM "zu nervös sei, ... abdrücken . und so auf den zu Überfallenden schießen würde" (UA Bl. 30, 43), und daß diese Motivation auch in seiner polizeilichen Aussage vom 12. August 1986 zum Ausdruck kam (UA Bl. 44),

- Stunden vor der Tat Bedenken gegen die "scharfe" Munition hatte, diese gegen ungefährliche Platzpatronen austauschen wollte und nach Mißlingen dieses Vorhabens die für den Revolver bestimmten Kugeln mit der Begründung wieder einführte, "die Waffe müsse echt aussehen" (UA Bl. 32, 33, 44),

- unmittelbar vor dem Überfall dem Mittäter Heinen zusicherte, auf keinen Fall zu schießen (UA Bl. 33 f)

und

- während des Überfalls die gegenüber Koi pei zwei Gelegenheiten ausgesprochene Tötungsdrohung nicht wahrgemacht hat, obwohl Kauertz sich der jeweiligen Aufforderung widersetzte (UA Bl. 34, 35).

b) Auf der Grundlage der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz geschossen, war die Prüfung geboten, ob der Angeklagte vom Tötungsversuch

zurückgetreten ist.

Die Strafkammer hat den Tötungsversuch als beendet erachtet, "da der Angeklagte mit der Schußabgabe nach seiner Vorstellung alles von seiner Seite Erforderliche für die

Vollendung des Delikts getan hat" (UA Bl. 48 f). Diese Beurteilung beruht jedoch auf einer überholten Rechtsauffassung, welche die Grundsätze der neueren Rechtsprechung außer Betracht läßt. Danach ist für die Frage, ob ein Versuch beendet oder unbeendet ist, nicht der Tatplan bei Tatbeginn entscheidend, sondern die Vorstellung des Täters nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung (vgl. BGHSt 31, 170; 34, 53 = StV 1986, 340; BGH NStZ 1986, 25; 1986, 264; Puppe NStZ 1986, 14; Lackner, StGB 17. Aufl. § 24 Anm. 2 - jew. m. Nachw.).

Daß der Angeklagte nach der Schußabgabe mit der Möglichkeit gerechnet hätte, Kali tödlich verletzt zu haben, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden; die festgestellte Reaktion von Kali drängte nicht zu dieser Annahme, sondern sprach dagegen.

IF

Sollte aber der Angeklagte nach Abgabe des einen Schusses nicht mit dessen tödlicher Wirkung gerechnet, die Tötung von Kal nit Hilfe der weiteren vier im Revolver befindlichen Kugeln (UA Bl. 29, 30, 32, 42, 44) für möglich gehalten und davon freiwillig Abstand genommen haben, so wäre dieses Verhalten als Rücktritt vom (etwaigen) Tötungsversuch

zu beurteilen (BGH aa0).

Die aufgezeigten Fehler in der Beweiswürdigung nötigen zur Aufhebung des Urteils insgesamt, auch hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Raubes, da beide Gesetzesverletzungen (bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen) entsprechend der zutreffenden Beurteilung des Landgerichts im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen (BGHSt 26,:. 24, 27; BGH StV 1983, 104 mit Nachweisen).

Herdegen Müller Meyer

Maier Gollwitzer