Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 01.10.1987 – 4 StR 475/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
LH
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 475/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Klaus Richard M WB aus Hl. dort geboren am GE 1955,
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach An-
hörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Oktober 1987 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 17. März 1987
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß
der Angeklagte nicht wegen "Anstif-
tung zum Diebstahl in 9 Fällen", son-
dern wegen "Anstiftung zum Diebstahl
in 5 Fällen sowie zum versuchten Dieb-
stahl in 4 Fällen" verurteilt wird,
2. mit den Feststellungen aufgehoben:
a)
b)
c)
soweit der Angeklagte wegen Diebstahls im Fall Nr. 14 und wegen versuchten Diebstahls im Fall
Nr. 20 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
in den Einzelstrafaussprüchen wegen Anstiftung zum Diebstahl in den Fällen Nr. 2, 8, 15 und 16 der
Urteilsgründe,
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen, versuchten Diebstahls in acht Fällen und wegen Anstiftung zum Diebstahl in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.
1. Keinen Bestand hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls im Fall Nr. 14 und wegen versuchten Diebstahls im Fall Nr. 20 der Urteilsgründe, weil insoweit die Beweiswürdigung an einem gegen sachliches Recht verstoßenden Darlegungsmangel leidet. In beiden Fällen hält das Landgericht den Angeklagten der ihm zur Last gelegten Tat aufgrund des Geständnisses des ehemaligen Mitangeklagten CB für überführt; das vom Angeklagten demgegenüber behauptete Alibi sieht es als widerlegt an, weil der Zeuge BB dessen entsprechende Angaben zwar spontan bestätigt, sich jedoch bei näherer Befragung in "schwerwiegende Wider-Sprüche" verwickelt habe (UA 13, 14). Diese knappen Ausführungen ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die erforderliche Prüfung der Beweiswürdigung auf sachlichrechtliche
Mängel; sie lassen insbesondere nicht erkennen, ob die rich-
terliche Überzeugung von dem - entscheidungserheblichen - Scheitern des Alibibeweises auf einwandfreier Grundlage beruht oder ob Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze vorliegen (vgl. hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosen-
berg, 24. Aufl. § 267 StPO Rdn. 33, 48 und 51 m. w. Nachw.), Dieser Fehler, auf dem die Verurteilung beruhen kann,
führt in den beiden betroffenen Fällen zur Aufhebung des
Schuldspruchs und der Einzelstrafe.
2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum vollendeten Diebstahl in den Fällen Nr. 2, 8, 15 und 16 der Urteilsgründe. Da
nach den diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts die den Gegenstand der Anstiftung bildenden Diebstahlstaten im Stadium des Versuchs geblieben sind (UA 4 £, 7, 8, 9), ist der Angeklagte insoweit nur wegen Anstiftung zum versuchten Diebstahl zu verurteilen (vgl. R6St 38, 248, 250; Dreher/Tröndle, 43. Aufl. § 26 StGB Rdn. 16). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert;
S 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegenüber dem reduzierten Schuldvorwurf nicht an-
ders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Einzelstrafen können in den von der Änderung des Schuldspruchs betroffenen Fällen nicht bestehenbleiben. Die Urteilsgründe lassen nicht - wie dies geboten war - erkennen, ob das Landgericht insoweit bei der Strafzumessung die nach § 26 StGB i. Verb.m. 88 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB eröffnete Möglichkeit der Strafrahmenmilderung überhaupt in Betracht gezogen und erwogen hat.
3. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen Nr. 2, 8, 14, 15, 16 und 20 der Urteilsgründe führt
zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Von den aufgezeigten Rechtsfehlern werden die weiteren vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen sowie der Maßregelausspruch nicht berührt; sie können daher be-
stehenbleiben.
4. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; insoweit wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts in der
Antragsschrift vom 1. September 1987 Bezug genommen.
3. Obwohl sich das vorliegende Verfahren - nach seiner Abtrennung von dem ursprünglich auch gegen einen
Heranwachsenden gerichteten Verfahren - nur noch gegen
einen Erwachsenen richtet, muß die Sache an eine Jugend-
kammer zurückverwiesen werden, 88 47 a, 103, 109 Abs. 1 J6GG (vgl. BGHSt 30, 260, 262).
Salger Knoblich Laufhütte Goydke Jähnke