Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 30.09.1987 – 2 StR 424/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 7 IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Wolfgang 5 aus , geboren am GE 1961 in ru, zur Zeit in Strafhaft in

anderer Sache,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. April 1987 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet.

Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat es abgelehnt, da die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vorlägen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht zwar die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu Recht verneint, denn Sicherungsverwahrung darf nach dieser Vorschrift nur angeordnet werden, wenn die zur zweiten Vorverurteilung führende Tat nach Rechtskraft der ersten Vorverurteilung begangen worden ist (BGH, Beschluß vom 24. Juli 1987 - 2 StR 338/87, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Im vorliegenden Fall war die Verurteilung wegen der ersten Straftat noch nicht rechtskräftig, als der Angeklagte die zweite Straftat beging. Die Strafkammer hat jedoch rechtsfehlerhaft die Möglichkeit einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB nicht erörtert. Die formellen Voraussetzungen für die Unterbringung lagen insoweit vor. Die Strafkammer hat auch festgestellt, daß der Angeklagte infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Entscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB liegt zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist deshalb der Kontrolle durch das Revisionsgericht weitgehend entzogen. Die Urteilsgründe müssen jedoch erkennen lassen, daß und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, das die Möglichkeit der Anordnung von Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB nicht einmal erwähnt.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen

wären, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (vgl. BGH NJW 1968, 997, 998; BGH GA

1974, 175, 177; BGH NJW 1980, 1055, 1056; BGH, Urteil vom 18. November 1980 - 1 StR 554/80).

Herdegen Meyer Maier

Theune Gollwitzer