Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 18.11.1980 – 1 StR 554/80
1. Strafsenat
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33 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 554/80 URTEIL bla |
in der Strafsache
gegen
den Kfz-Mechaniker Erwin F— aus NEED, dort geboren am 1940, zur Zeit
in Haft,
„ wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1980, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsaner, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt WB aus I) als Verteidiger, Justizhauptsekretärin > als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. März 1980 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat nit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer
. Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlckverwiesen.
Von Rechts wegen
lichen Schadens wird jedenfalls klargestellt, daß auch die Gefahr einer Schädigung von Eigentum oder Vermögen die Sicherungsverwahrung rechtfertigen kann. Die in der Regel zum Bereich der mittleren Kriminalität gehörenden Eigentums- und Vermögensdelikte kommen als Grundlage der Maßregel jedoch nur dann in Betracht, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (BGHSt 24, 153, 154; 24, 160, 163; BGH NJW 1980, 1055). Der Schweregrad bestimmt sich in erster Linie nach Art und Umfang des Eingriffs, sodann aber auch nach dem Ausmaß des Schadens. Bei Diebstählen und Betrügereien, die planmäßig auf Wiederholung angelegt waren oder infolge des Hanges in rascher Folge begangen wurden, ist die Höhe des durch die Taten insgesamt verursachten Schadens maßgebend (BGHSt 24, 153, 157; 24, 345, 347). Bei der Schadensbewertung ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen undricht auf die Schadensempfindlichkeit des Opfers. Da es indessen einen absoluten Wertmaßstab nicht gibt, hat sich eine sachgerechte Schadensbetrachtung an der materiellen Lebenshaltung des Durchschnittsbürgers auszurichten, auf dessen Schutz die Maßregel der Sicherungsverwahrung abzielt (BGHSt 24, 160, 163; BGH bei Holtz MDR 1976, 986). Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof Schadensbeträge von 4.000 DM
(BGH bei Holtz MDR 1976, 986), 6.400 DM (BGHSt 24, 160, 163) und 9.000 DM (BGHSt 24, 153, 158) als schweren wirtschaftlichen Schaden angesehen.
Im vorliegenden Fall liegt nahe, daß der vom Angeklagten innerhalb eines kurzen Zeitraums angerichtete Schaden diese Größenordnung erreicht. Er ist weit größer
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als der Vorteil, den der Angeklagte aus den einzelnen Taten gezogen hat. Auch wenn es ihm nach den Feststellungen des Urteils bei den Betrugshandlungen lediglich auf die vorübergehende Nutzung der Fahrzeuge ankam, war damit zwangsläufig eine empfindliche Wertminderung der über-
2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht zugleich auf SichefTungsverwahrung erkannt hätte (BGH NIW 1968, 997, 998; BCH GA 1974, 175, 177; BGH NIW 1980, 1055, 1056).
3. Bei der Prüfung der formellen Voraussetzungen des § 66 StGB wird der neue Tatrichter folgendes zu beachten haben: Bei Verurteilung zu einer Gesamtfreiheits-
gericht prüfen, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Abs, 2 der Vorschrift geboten ist, und gegebenenfalls darlegen, daß die drei schwersten Einzelstrafen allein
zu einer - hypothetischen - Ges destens drei Jahren geführt hä Dreher/Tröndle StGB, 39,
amtfreiheitsstrafe von mintten (BGHSt 2, 345, 348; Aufl. § 66 Rdn. 10).
Woesner Kuhn
Ulsamer Schikora
Foth