Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 24.09.1987 – 1 StR 465/87

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 465/87 BESCHLUSS

in dem Sicherungsverfahren

gegen

den Gärtner Günter D ru , ohne festen Wohnsitz, geboren am EB» 1940 in ca,

WIV

ur

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-24/1-str-465-87#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1987 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 30. April 1987 wird als unbegründet ver-

worfen.

Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen. Gründe

In der Urteilsformel hat die Kennzeichnung der für die Unterbringung maßgebenden Anlaßtaten zu unterbleiben (BGH MDR 1985, 449). Sie ist daher entsprechend zu ändern.

Eine Amtsanmaßung (§ 132 StGB), die das Landgericht in Tateinheit mit Bedrohung als eine der Anlaßtaten bejaht hat, liegt nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor, weil der Angeklagte keine Handlung vorgenommen hat, die nur kraft eines Öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Er hat mit dem Bemerken, er sei Kriminalbeamter, lediglich Einlaß in

den Club TB begehrt. Darin liegt keine Handlung, die nur einem Hoheitsträger vorbehalten ist oder die den Anschein eines amtlichen Handelns hervorruft. Vielmehr war die Erklärung lediglich ein Täuschungsmittel, um ohne Entgelt in den Club zu gelangen.

Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer beim Wegfall dieser Strafvorschrift von der Unterbringung abgesehen hätte.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben.

Maul Ulsamer Foth Granderath v. Gerlach