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BGH Beschluss vom 24.09.1987 – 1 StR 458/87

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 458/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Rundfunkmechaniker Simeon W EEE aus 5 geboren am 1937 in Su»

(Bulgarien),

wegen Vergewaltigung u.a.

WIV

Ge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

24. September 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen am 20. April 1985 an Anita r din (Fall 1), sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, begangen in der Nacht vom 10. auf 11. Juli 1985 an Ute G OD (Fall 2), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und von Verfahrensrecht. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

l. Im Fall 1 sieht die Strafkammer eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 223a Abs. 1 StGB darin, daß der Angeklagte nicht nur mit den Fäusten, sondern auch "mit den beschuhten Füßen" auf sein Opfer einschlug, wobei sie offen läßt, ob es sich hierbei um "Stiefel oder Schuhe" handelte (UA S. 20/21; vgl. UA S. 9, 19). Die Feststellungen des Landgerichts ergeben jedoch nicht zweifelsfrei, der Angeklagte habe Anita P WB mittels eines gefährlichen Werkzeugs" im Sinne der genannten Vorschrift verletzt. Zwar kann ein "beschuhter Fuß" dieses Merkmal erfüllen. Dazu ist aber erforderlich, daß es sich entweder um einen festen, schweren Schuh handelt oder daß mit einem "normalen Straßenschuh" mit Wucht oder heftig dem Tatopfer in das Gesicht oder in andere besonders empfindliche Körperteile getreten wird (vgl. BGHSt 30, 375, 376 sowie BGH NStZ 1984, 328, 329). Es stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, daß das angefochtene Urteil nähere Feststellungen zu dieser Frage vermissen läßt.

2. Im Fall 2 kann die Verurteilung ebenfalls nicht bestehen bleiben, weil eine - rechtzeitig erhobene - Verfahrensrüge durchgreift.

Für den Fall, daß die Strafkammer zum Ergebnis komme, der Angeklagte habe mit Ute G HERE <eschlechtlich verkehrt, berief sich die Verteidigung zum Beweis dafür, daß das sichergestellte Sperma der Blutgruppe A "nicht von dem Angeklagten stammt", auf ein serologisches Sachverständigengutachten. Die Begründung, mit der das Landgericht diesen Hilfsbeweisamtrag abgelehnt hat (UA S. 18),

Ze

hält der Nachprüfung nicht stand. Vorausgegangen war, daß das Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg in zwei Gutachten dargelegt hatte, der Verursacher der am Slip der Geschädigten vorgefundenen Spermaspuren müsse Ausscheider der Blutgruppensubstanz und Träger der Blutgruppe A im ABO-System sein; dies sei beim Angeklagten der Fall (UA S. 16/17). Im Einklang mit dieser Begutachtung nimmt die Strafkammer an, auf Grund der vorgenommenen Untersuchungen von Blutgruppen im ABO-System komme der Angeklagte als Verursacher der erwähnten Spermaspuren in Betracht. Ersichtlich stellte der Angeklagte diese Annahme nicht in Frage. Wenn dies auch darin nicht näher ausgeführt wurde, zielte sein Beweisamtrag indessen auf die Untersuchung wei tere r Faktoren; diese sollte ergeben, daß er als Spurenverursacher ausscheide. So hat auch die Strafkammer das Vorbringen der Verteidigung verstanden; denn sie gibt dieses dahin wieder, das Sperma der Blutgruppe A stamme nicht vom Angeklagten, "es gebe zahlreiche Untergruppen" (UA S. 18). Das Gegenteil d i es e r Behauptung konnte sie aber schon deshalb nicht für erwiesen halten (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO), weil sich den Urteilsgründen zufolge die bisherige Begutachtung auf derartige Untergruppen nicht bezog.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Sollte das Landgericht im soeben erörterten Fall wiederum zum Ergebnis gelangen, das sichergestellte Sperma stamme vom Angeklagten, so wird es näher darzulegen haben, auf welche Umstände sich die Feststellung stützt, der Angeklagte sei mit seinem Glied in die Scheide des Mädchens eingedrungen, das infolge des beigebrachten Psychopharmakums während des eigentlichen Tatgeschehens schlief (vgl. auch BGHSt 16, 175).

Im Falle der erneuten Verurteilung empfiehlt es sich, den Sachverhalt in den wesentlichen Zügen mitzuteilen, welcher der einschlägigen Vorverurteilung vom 26. November 1976 (vgl. UA S. 22, 27) zugrunde liegt.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-24/1-str-458-87#rd_7

Schließlich wird der neu erkennende Tatrichter gegebenenfalls den Maßstab für die Anrechnung der in dieser Sache in Österreich erlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) festzusetzen haben.

Maul Ulsamer Foth Granderath v. Gerlach