Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 23.09.1987 – 2 StR 453/87

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 453/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Mihajlo PB aus ‚, geboren am EEE 1551

in NEE (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

, 42

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom

9. April 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, . auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und auf Einziehung eines Revolvers mit Munition erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung wendet, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Das Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, daß zur Tatzeit die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen dessen Alkoholisierung erheblich vermindert war. Es hat deshalb den Strafrahmen des § 212 StGB gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Bei der Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens hat es unter anderem ausgeführt, "für eine weitere Berücksichtigung der Faktoren, die zur Bejahung erheblich verminderter Schuldfähigkeit geführt haben, die Alkoholisierung, (sei) kein Raum mehr, weil andernfalls eine unzulässige Doppelverwertung stattfände" (UA S. 20/21).

Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß für die Strafzumessung im engeren Sinn eine Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit erforderlich ist, es mithin nicht statthaft ist, allgemein zugunsten des Angeklagten sprechende Milderungsgründe nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil sie bereits bei der Findung des Sonderstrafrahmens verwertet wurden (BGHSt 26, 311; BGH, Strafverteidiger 1982, 522; 1983, 60; 1985, 54).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-23/2-str-453-87#rd_4

Dem steht auch s 50 StGB nicht entgegen, da diese Bestimmung nur besagt, daß ein Umstand, der bereits die Annahme eines minder schweren Falles begründet hat, nicht zu einer nochmaligen Herabsetzung des Strafrahmens nach § 49 StcB herangezogen werden darf (BGH Strafverteidiger 1983, 60).

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß der aufgezeigte Rechtsfehler die Bemessung der Strafe beeinflußt hat. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hat deshalb keinen Bestand.

RiBGH Dr. Müller ist infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert

Meyer ; Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer