Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 23.09.1987 – 2 StR 452/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 452/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Karl-Heinz DEE zu: CB, geboren arı 1952 in SP Westfalen, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 Stpo einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Februar 1987, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.

WIV

Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch und dem Strafausspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da sie sich nur auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beziehen, die auf die Sachrüge ohnehin aufgehoben werden muß.

Der Generalbundesanwalt hat zur Verhängung dieser Maßregel unter anderem folgendes ausgeführt:

"Das Landgericht hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf § 66 Abs. 1 StGB gestützt. Formelle Voraussetzung dafür ist nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung eine zweimalige frühere Verurteilung wegen sogenannter Symptomtaten zu Freiheitsstrafe von jeweils mindestens einem Jahr. Dabei muß es sich um Einzelstrafen in dieser Höhe handeln; Gesamtstrafen genügen nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 24, 345; 30, 220 und zuletzt Urt. v. 2. April 1987 - 4 StR 27/87 -, zur Veröffentlichung ... bestimmt). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Die darin aufgeführten früheren Verurteilungen enthalten überwiegend Gesamtstrafen; Einzelstrafen teilt das Landgericht nicht mit. Soweit Einzeltaten abgeurteilt worden sind, liegen die Strafen zumeist unter einem Jahr. Die Jugendstrafe von genau einem Jahr (UA S. 3, Nr. 3) betrifft zwei Taten und kann deshalb ebenfalls nicht herangezogen werden (BGHSt 26, 152). Nur eine einzige Verurteilung genügt danach von der Strafhöhe her den Anforderungen des Gesetzes (UA S. 4, Nr. 7). Das reicht nicht aus.

AY

Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob eine Anordnung der Sich

erungsverwahrung aus § 66 Abs.

2 StGB in Betracht kommt."

Dem schließt sich der Senat an.

Müller Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer