Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 22.09.1987 – 5 StR 385/87
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 385/87 SF
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Auszubildenden Andreas S m aus vg, dort geboren am EEE 1965,
wegen Verdachts des Totschlages
SF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. September 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (din
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED GEEEEEED au: GENEEEED
als Verteidiger,
Justizangestellte (a
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. April 1987 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt
die Landeskasse.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
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Die Beweiswürdigung, die zur Anwendung des S 20 StGB ceführt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere nicht widersprüchlich. Hierzu, sowie zur Frage der Unterbringung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Beide Sachverständige sind der Auffassung, daß die Tat des Angeklagten auf einer 'Primitivreaktion' beruhe. Dr. L@@B meint, diese habe "in ihrer Massi-
vität sämtliche Hemmungsmechanismen' des Angeklagten
-
'überrollt' und einen "affektiven Ausnahmezustand.... bewirkt' (UA S. 29). Prof. Dr. WEB steht in Übereinstimmung damit; denn er sieht den Angeklagten bei
der Tat in einer "ungewöhnlich überfordernden Konfiiktsituation' und spricht gleichfalls von "einem starken psychogenen Affekt' (UA S. 30). Das Landgericht ist dem Sachverständigen Dr. Lg lediglich insoweit nicht gefolgt, als er 'eine Ödipale Hintergrundsituation unterstellt und das Verhalten des Opfers aus der
Sicht des Angeklagten ... als inzestuöse Herausforderung interpretiert‘ (UA S. 30, 31). Darauf kommt
es jedoch nicht an, weil letztlich nicht entscheidend ist, welche - von dem Angeklagten jedenfalls nicht
zu vertretende - Ursache den Affekt ausgelöst hat. Demzufolge sah das Landgericht auch keinen Anlaß
für die Heranziehung eines dritten Sachverständigen
(UA S. 31).
Ohne Belang ist schließlich auch, daß Dr. Lurz die medizinischen Voraussetzungen des § 20 StGB bejaht hat, während Prof. Dr. WEB lediglich eine 'sehr deutliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ..., die knapp unter der Grenze zu ihrem Ausschluß anzüsiedeln sei', konstatiert, jedoch auch das von dem anderen Sachverständigen gefundene Ergebnis für vertretbar hält (UA S. 30). Die Rechtsfrage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hatte die Jugendkammer
zu beantworten. Wenn sie angesichts der beiden Gutachten im Ergebnis "nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen' vermochte (UA S. 28, 31), daß der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war, kann dies recht-
lich nicht beanstandet werden.
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Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) kam nicht in Betracht, weil die Jugendkammer zu der Überzeugung gelangt
ist, daß "erhebliche rechtswidrige Taten! von ihm nicht zu erwarten sind (UA S. 31). Hiergegen ist
aus Rechtsgründen nichts zu erinnern." Dem tritt der Senat bei.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel