Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 18.09.1987 – 2 StR 327/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Angela x EEE geborene TEE aus EEE, geboren am EEE 1921 in SEE zur.

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

PAR

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 16. September 1987 in der Sitzung vom 18. September 1987, an denen teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer Theune

Niemöller Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt MEERE aus EEE

als Verteidiger der Angeklagten in der Verhandlung vom 16. September 1987,

Justizangestellte ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

wWIV

Her

Die Revision der Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. März 1987 wird verworfen.

Die

Beschwerdeführerin hat die Kosten

ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer

Revision

beanstandet sie das Verfahren und rügt die Ver-

letzung materiellen Rechts.

Das

Die 62 Jahre setzung, Schlund-

Rechtsmittel ist unbegründet.

zur Tatzeit 65 Jahre alte Angeklagte tötete ihren alten Ehemann nach einer tätlichen Auseinanderindem sie ihm mit einem Messer an den Zungen-,

und Halsschlagadern zum Tode führende Verletzungen

beibrachte. Die Auseinandersetzung hatte damit begonnen, daß der Ehemann ein etwa 50 cm langes, weiß ummanteltes Eisenrohr mit einem Durchmesser von ungefähr 2 cm gegen sie erhoben hatte, sie ihm jedoch zuvorgekommen war und eine halbvolle Flasche auf seinem Kopf zertrümmerte. Der Ehemann wich auf einer Treppe mehrere Stufen nach unten zurück und ließ

das Eisenrohr fallen. Er drohte der Angeklagten mehrfach sie umzubringen, wobei er mit einer Hand an ihren Hals griff. Die Angeklagte schlug nun ihrem Mann mit Wucht einen Blumentopf auf den Kopf, so daß er benommen einige Stufen nach unten taumelte. Als er sie weiter mit dem Tode bedrohte und langsam die Treppe zu ihr hinaufstieg, schleuderte sie einen mit Mosaiksteinchen besetzten und Metallfüßen versehenen Blumenhocker mit Wucht gegen ihn. Der schwer getroffene Ehemann rutschte auf dem Gesäß die Treppe bis etwa zur zweiten Stufe hinunter, wo er mit dem Rücken zur Wand sitzenblieb. Dort stemmte er sich mit den Beinen gegen das Treppengeländer, stieß weitere Drohungen aus und hinderte die Angeklagte daran, die Treppe hinabzusteigen. Sie befürchtete weitere Angriffe, nahm den auf der Treppe liegenden Blumenhocker und schlug ihn mit Wucht mehrmals ihrem Ehemann gezielt auf

den Kopf. Der konnte die Schläge nicht abwehren und lag schließlich mit zahlreichen, zum Teil schweren Verletzungen am Fuße der Treppe. Er hatte Schneidezähne verloren und vielfache Platzwunden im Gesichts- und Schädelbereich erlitten, dessen rechte Hälfte praktisch zertrümmert war. Die rechte Ohrmuschel war teils ausgerissen, der äußere Ohrmuschelanteil völlig zerfetzt. Der obere Ansatz des rechten Wangenbeins und der rechte Jochbeinbogen waren trümmerhaft gebrochen, ein Auge war nach innen gedrückt. Die Angeklagte stieg jetzt über ihren Ehemann, der sie daran nicht mehr hindern konnte, hinweg, ging in die wenige Meter entfernt gelegene Küche, holte dort ein etwa 30 cm langes Küchenmesser, stellt sich unmittelbar neben den Kopf des Ehemannes und brachte ihm mit Tötungsvorsatz vornehmlich im Halsbereich mehrere Stich- und Schnittverletzungen bei. Sie hatte

unbegründet.

Es begegnet keinen Bedenken, daß das Landgericht der durch weitere Anhaltspunkte gestützten Aussage der Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter insoweit folgt, als sie dort angegeben hat, das Messer als letzte Waffe eingesetzt zu haben, hingegen die gleichzeitige Einlassung, sie habe in diesem Augenblick nicht begriffen, daß ihr Ehemann jetzt für sie ungefährlich war, für widerlegt erachtet. Auch sonst hat

ge eines geistig-seelischen Ausnahmezustandes erheblich beeinträchtigt war. Eine solche Beeinträchtigung hat das

Landgericht mit Unterstützung zweier Sachverständiger geprüft und rechtsfehlerfrei verneint. Es hat dabei nicht nur untersucht, ob die Schuldfähigkeit der Angeklagten im Sinne von §§ 20, 21 StGB ausgeschlossen oder erheblich vermindert war, sondern sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Angeklagte infolge affektiver Erregung die Situation verkannt haben könnte. Beides wurde in Übereinstimmung mit den Sachverständigen rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Dabei wurde das gesamte Verhalten der Angeklagten vor, während und nach der Tat gewürdigt und nicht allein ihr Leistungsverhalten berücksichtigt.

Die Einholung eines weiteren psychologischen Sachverständigengutachtens war nicht geboten. Das Landgericht hat den darauf gerichteten Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung

AG

gründet.

Auch sonst weist das

Urteil keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler a

uf,

Müller

Meyer Theune

Niemöller Gollwitzer