Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 18.09.1987 – 2 StR 327/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 327/87 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Angela x EEE geborene TEE aus EEE, geboren am EEE 1921 in SEE zur.
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
PAR
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 16. September 1987 in der Sitzung vom 18. September 1987, an denen teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEEEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt MEERE aus EEE
als Verteidiger der Angeklagten in der Verhandlung vom 16. September 1987,
Justizangestellte ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
wWIV
Her
Die Revision der Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. März 1987 wird verworfen.
Die
Beschwerdeführerin hat die Kosten
ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer
Revision
beanstandet sie das Verfahren und rügt die Ver-
letzung materiellen Rechts.
Das
Die 62 Jahre setzung, Schlund-
Rechtsmittel ist unbegründet.
zur Tatzeit 65 Jahre alte Angeklagte tötete ihren alten Ehemann nach einer tätlichen Auseinanderindem sie ihm mit einem Messer an den Zungen-,
und Halsschlagadern zum Tode führende Verletzungen
beibrachte. Die Auseinandersetzung hatte damit begonnen, daß der Ehemann ein etwa 50 cm langes, weiß ummanteltes Eisenrohr mit einem Durchmesser von ungefähr 2 cm gegen sie erhoben hatte, sie ihm jedoch zuvorgekommen war und eine halbvolle Flasche auf seinem Kopf zertrümmerte. Der Ehemann wich auf einer Treppe mehrere Stufen nach unten zurück und ließ
das Eisenrohr fallen. Er drohte der Angeklagten mehrfach sie umzubringen, wobei er mit einer Hand an ihren Hals griff. Die Angeklagte schlug nun ihrem Mann mit Wucht einen Blumentopf auf den Kopf, so daß er benommen einige Stufen nach unten taumelte. Als er sie weiter mit dem Tode bedrohte und langsam die Treppe zu ihr hinaufstieg, schleuderte sie einen mit Mosaiksteinchen besetzten und Metallfüßen versehenen Blumenhocker mit Wucht gegen ihn. Der schwer getroffene Ehemann rutschte auf dem Gesäß die Treppe bis etwa zur zweiten Stufe hinunter, wo er mit dem Rücken zur Wand sitzenblieb. Dort stemmte er sich mit den Beinen gegen das Treppengeländer, stieß weitere Drohungen aus und hinderte die Angeklagte daran, die Treppe hinabzusteigen. Sie befürchtete weitere Angriffe, nahm den auf der Treppe liegenden Blumenhocker und schlug ihn mit Wucht mehrmals ihrem Ehemann gezielt auf
den Kopf. Der konnte die Schläge nicht abwehren und lag schließlich mit zahlreichen, zum Teil schweren Verletzungen am Fuße der Treppe. Er hatte Schneidezähne verloren und vielfache Platzwunden im Gesichts- und Schädelbereich erlitten, dessen rechte Hälfte praktisch zertrümmert war. Die rechte Ohrmuschel war teils ausgerissen, der äußere Ohrmuschelanteil völlig zerfetzt. Der obere Ansatz des rechten Wangenbeins und der rechte Jochbeinbogen waren trümmerhaft gebrochen, ein Auge war nach innen gedrückt. Die Angeklagte stieg jetzt über ihren Ehemann, der sie daran nicht mehr hindern konnte, hinweg, ging in die wenige Meter entfernt gelegene Küche, holte dort ein etwa 30 cm langes Küchenmesser, stellt sich unmittelbar neben den Kopf des Ehemannes und brachte ihm mit Tötungsvorsatz vornehmlich im Halsbereich mehrere Stich- und Schnittverletzungen bei. Sie hatte
unbegründet.
Es begegnet keinen Bedenken, daß das Landgericht der durch weitere Anhaltspunkte gestützten Aussage der Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter insoweit folgt, als sie dort angegeben hat, das Messer als letzte Waffe eingesetzt zu haben, hingegen die gleichzeitige Einlassung, sie habe in diesem Augenblick nicht begriffen, daß ihr Ehemann jetzt für sie ungefährlich war, für widerlegt erachtet. Auch sonst hat
ge eines geistig-seelischen Ausnahmezustandes erheblich beeinträchtigt war. Eine solche Beeinträchtigung hat das
Landgericht mit Unterstützung zweier Sachverständiger geprüft und rechtsfehlerfrei verneint. Es hat dabei nicht nur untersucht, ob die Schuldfähigkeit der Angeklagten im Sinne von §§ 20, 21 StGB ausgeschlossen oder erheblich vermindert war, sondern sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Angeklagte infolge affektiver Erregung die Situation verkannt haben könnte. Beides wurde in Übereinstimmung mit den Sachverständigen rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Dabei wurde das gesamte Verhalten der Angeklagten vor, während und nach der Tat gewürdigt und nicht allein ihr Leistungsverhalten berücksichtigt.
Die Einholung eines weiteren psychologischen Sachverständigengutachtens war nicht geboten. Das Landgericht hat den darauf gerichteten Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung
AG
gründet.
Auch sonst weist das
Urteil keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler a
uf,
Müller
Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer