Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 17.09.1987 – 4 StR 454/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
A StR 454/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Uwe B EB zus BB, dort geboren am 00000)
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 17. September 1987 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
4. November 1986 wird der Urteilsspruch, soweit dieser ihn betrifft, wie folgt er-
gänzt und neu gefaßt:
"Der Angeklagte Uwe BB wird wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; im übrigen wird er freigesprochen. Die Vollstrekkung der Freiheitsstrafe wird zur Be-
währung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse insoweit auferlegt, als der Angeklagte freigesprochen worden ist. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt wor-
den ist."
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, im wesentlichen im Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Senat ergänzt lediglich den Urteilsspruch, weil die Strafkammer es unterlassen hat, den Angeklagten von der Nachtragsanklage des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) freizusprechen. Daß die Staatsanwaltschaft die Nachtragsanklage, die in der Hauptverhandlung vom 27. November 1985 durch Gerichtsbeschluß in das Verfahren mit einbezogen worden ist (Bd. II Bl. 378 d.A.), in der jetzigen Hauptverhandlung nicht mehr aufrechterhalten hat (UA 22), macht sie nicht gegenstandslos.
Salger Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner