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BGH Beschluss vom 16.09.1987 – 2 StR 683/87

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 683/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Detlef KB aus KR, üort geboren am GOEEEEEED 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Heli KB zus KB, dort geboren am

1958, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2h4. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I.

Il.

III.

Die Revision des Angeklagten Holger KB gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. September 1987 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten Detlef K@BD wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. September 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Detlef KEEP wird verworfen.

In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird'Nr. 1" des § 250 Abs. 1 StGB durch "Nr. 2" ersetzt.

Gründe§

I. Die Revision des Angeklagten Holger KB ist als unbegründet zu verwerfen, da die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Da die bei der Tat benutzten Gaspistolen nur mit Schreckschußmunition geladen waren (UA S. 9/10), liegt schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, nicht nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift vor. Es kann ausgeschlossen werden, daß auf der rechtsirrtümlichen Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB das Urteil, soweit es den Angeklagten Holger Kg betrifft, beruht.

II. Das Rechtsmittel des Angeklagten Detlef Kg ist zum Schuldspruch ebenfalls unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Es führt jedoch mit der Sachbeschwerde zur Aufhebung des diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruchs,.

Die Strafkammer verneint hinsichtlich beider Angeklagten einen minder schweren Fall des schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB). Zur Begründung führt sie unter anderem aus:

Den mildernden Gesichtspunkten "standen allerdings schwerwiegende Tatsachen entgegen, die im Ergebnis die Annahme eines minder schweren Falles ausgeschlossen haben. Es handelte sich bei der Tat der Angeklagten um ein wohldurchdachtes und genau kalkuliertes Unternehmen, das von erheblicher krimineller Energie zeugt. Dazu gehört

nicht nur die Tatsache, daß der Geldbote Bein über mehrere Tage beobachtet wurde. Den Angeklagten kam es auch auf die Erlangung einer erheblichen Beute an, denn sie wußten, daß regelmäßig 3 Geldbomben benötigt wurden, um die Einnahmen des Lebensmittelmarktes bei der Bank abzuliefern. Mit 31.600,-- DM Bargeld und 765,-- DM in Schecks war die erlangte Beute auch beträchtlich. Die Planung des Einsatzes der Waffen zur Bedrohung und der Flucht im Pkw des Geldboten B zeigen ebenfalls, mit welcher Entschlossenheit und Rücksichtslosigkeit die Tat angelegt war. Die tatsächliche Tatausführung entsprach der Tatplanung.

ist nicht nur durch die von Detlef K ausgehende Gewalt zur Besitzaufgabe an den Geldbomben gezwungen worden. Durch die von Holger xB sichtbar in der Hand geführte Pistole, die auf Anhieb nicht als ungefährliche Gaspistole erkannt werden konnte und als solche von Zn» tatsächlich auch nicht erkannt worden ist, er zusätzlich in Angst und Schrecken versetzt worden."

Diese, nach Ansicht der Strafkammer beide Angeklagten belastenden Erwägungen treffen uneingeschränkt nur auf Holger, nicht jedoch auch auf Detlef KB zu. Dieser hat nach den Feststellungen die Tat gerade nicht "wohl durchdacht" und "genau kalkuliert", sondern wurde erst nach "Bedenken!" und anfänglichem "Zögern" durch den Einfluß seines Bruders zur Tat bestimmt (UA S. 9, 10). Die "Entschlossenheit" und "Rücksichtslosigkeit", die nach Ansicht der Strafkammer die Tatplanung kennzeichnen, können nicht Detlef I] zur Last gelegt werden, sondern nur Holger K@P, der - wiederum nach den Feststellungen (UA S. 8 bis 10) - die Tat allein geplant und vorbereitet, insbesondere die Tatwaffen und die Maskierungsgegenstände besorgt hat.

-5_ PASHE

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer, hätte sie diesen im Verhältnis zu seinem Bruder geringeren Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten Detlef Kg bei der Strafzumessung beachtet, bei ihm einen minder schweren Fall des schweren Raubes angenommen hätte, zumal er nicht vorbestraft ist.

Müller Maier Theune

Niemöller Gollwitzer