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BGH Urteil vom 16.09.1987 – 2 StR 241/87

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_ StR 341/87 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. Anton TEE . ohne festen Wohnsitz, geboren am GE 1953 in FO (Bulgarien),

2. Giovanni BED - > EEE zus Po GER geboren am GE 1956 in CE (Italien),

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 16. September 1987 in der Sitzung vom 18. September 1987, an denen teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer Theune Niemöller Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEEEEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EM au: EEE

als Verteidiger des Angeklagten WWW in der Verhandlung vom 16. September 1987,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

WIV

AFS

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

In der Nacht vom 23. zum 24. Juni 1985 kam es vor der Diskothek "Love" in DEE zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten einerseits und Jürgen EB und Robert SE andererseits, bei der einer der Angeklagten mit einem Messer Robert SEP eine Stichverletzung im linken Unterbauch beibrachte, an deren Folgen SEE am 17. Juli 1985 verstarb. Das Schwurgericht konnte nicht feststellen, ob der Einsatz des Messers von beiden Angeklagten gewollt war und welcher von ihnen zugestochen hat. Es verurteilte deshalb die Angeklagten - nur - wegen Beteiligung an einer Schlägerei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr

und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Nebenklägerin, die Mutter des Getöteten, mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde

Erfolg.

Im Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten Ta war am 10. Juni 1986 die Zeugin Elizabeta OWEEEEB, seine frühere Freundin, richterlich vernommen worden. In der Hauptverhandlung wurde Manuela K@M, die mit dem Angeklagten DEE BEE befreundet gewesen war, als Zeugin vernommen; die Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Zeugin Elizabeta OMEEEEED wurde gemäß Ss 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO verlesen. Nach Auffassung des Schwurgerichts waren die Aussagen dieser Zeuginnen nicht "geeignet, zu einer sicheren Überzeugungsbildung der Kammer zu führen. Beide Zeuginnen waren jeweils mit einem der Angeklagten zur Tatzeit befreundet, sind jedoch kurze Zeit darauf mit dem jeweiligen Angeklagten im Streit auseinandergegangen. Wenn sie daher jeweils angaben, daß der Angeklagte TE bzw. der Angeklagte SEE -S EEE ihnen gegenüber den Messerstich eingeräumt habe, was die Angeklagten stets bestritten, kann zugunsten der Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, daß diese beiden Zeuginnen damit bewußt zum Nachteil des jeweiligen Angeklagten ihre Aussage machten" (UA S. 7).

Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO darin, daß das Schwurgericht die - erreichbare - Zeugin Elizabeta CEEEEBnicht in der Hauptverhandlung angehört, sondern

sich mit der Verlesung der Niederschrift über ihre richterliche Vernehmung vom 10. Juni 1986 benügt hat. Die Rüge ist begründet.

Der Verlesung der Niederschrift über die frühere richterliche Vernehmung eines Zeugen mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO) darf die dem Gericht in § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Pflicht, die Wahrheit zu erforschen, nicht entgegenstehen (LR-Gollwitzer,

24. Aufl., Rdn. 44, Kleinknecht/Meyer, 38. Aufl., Rdn. 10, KK-Mayer, Rdn. 9, KMR-Paulus, Rdn. 33, jeweils zu § 251 StPO; KK-Herdegen, Rdn. 27 zu § 244 StPO; BGH NJW 1952, 1305; BGHSt 10, 186, 191 f). Das ist aber dann der Fall, wenn der Inhalt der Niederschrift nicht geeignet ist, die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung zu ersetzen, wenn es vielmehr geboten ist, daß das Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts den Zeugen selbst sieht und hört (LR-Gollwitzer aaO). So lag es hier.

Die Zeugin OMEEEEEEP hatte den Angeklagten TB erheblich belastet. Gegen ihre Glaubwürdigkeit sprach nach Auffassung des Schwurgerichts der Umstand, daß sie sich von dem Angeklagten, mit dem sie befreundet gewesen war, im Streit getrennt hatte. Ob diese Tatsache ein ausreichendes Motiv für die Zeugin sein konnte, bei einer richterlichen Vernehmung vorsätzlich falsch auszusagen und den Angeklagten zu Unrecht eines Tötungsdelikts zu bezichtigen, hätte das Schwurgericht aber nur entscheiden dürfen, wenn es sich zuvor einen persönlichen Eindruck von der Zeugin durch ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung verschafft gehabt hätte.

Auf diesem Rechtsfehler kann das angefochtene Urteil beruhen, und zwar nicht nur hinsichtlich des Angeklagten Tzonev. Denn es ist denkbar, daß das Schwurgericht nach einer Vernehmung der Zeugin CHE zu einer für den Angeklagten BE - EEE ungünstigeren Beurteilung der Aussage der Zeugin KB gelangt wäre.

Müller Meyer Theune

Niemöller Gollwitzer